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Newsarchiv

Vor allem im kleineren Mittelstand finden sich immer wieder Unternehmen, die nicht durch ihren offiziellen im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer geleitet werden. Typischerweise wird eine Person überredet, als „Strohmann“ die Geschäftsführung einer GmbH zu übernehmen. Die unbedarfte Person wird dann als Geschäftsführer ins Handelsregister formal eingetragen, obgleich die tatsächlichen Geschicke der Gesellschaft von einem Hintermann geleitet werden – dem sog. faktischen Geschäftsführer.

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Nach wie vor ist die Rechtslage, ob das Gericht auf die obligatorische Einziehung nach §§ 73 ff. StGB hinweisen muss oder nicht, unklar.

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Durch die Coronakrise 2020 sind zahlreiche, gerade kleinere Unternehmen, Soloselbstständige oder aber Angehörige der Freien Berufe in eine existenzbedrohliche, wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten. Die Landesregierung versprach schnelle, unbürokratische und angemessene finanzielle Hilfestellungen.

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Um die Ausbreitung des sog. Coronavirus zu verlangsamen, erließ die Landesregierung von Baden-Württemberg am 17. März 2020 zahlreiche Verhaltensregeln und Maßnahmen in der sog. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 - kurz: Corona-Verordnung.

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Wir freuen uns, dass unsere Kollegin Dr. Alexandra Schmitz in den Ausschuss Strafprozessrecht der Bundesrechtsanwaltskammer berufen wurde und gratulieren ihr ganz herzlich dazu!

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Mit dem 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) wurde im Juli 2016 die Qualifikation der vorsätzlichen Marktmanipulation unter Einwirkung auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments […] geschaffen. Täter, die in Ausübung ihrer Tätigkeit u.a. für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie beispielsweise eine Bank oder Sparkasse handeln, werden danach mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.

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zugleich eine teilweise Besprechung des Urteils des BGH vom 10. Juli 2019, Az. 1 StR 265/18

 

Im revisionsrechtlichen Urteil war zunächst die Verfolgung der Umsatzsteuerhinterziehungstat für das Jahr 2005 wegen Eintritts der Verjährung einzustellen. Hintergrund war, dass hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung ein Teilbetrag nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, sodass der Gesamtumfang der verkürzten Umsatzsteuer die Wertgrenze von 50.000 € nicht überschritt. Mithin kam nicht die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 AO, sondern nur die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. V. m. § 369 Abs. 2 AO zum Tragen.

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Der dahinterstehenden Frage liegt folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde: Bei der Strafbarkeit nach § 266a StGB - also dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - handelt es sich in der Variante des § 266a Abs. 2 Nr. 1 um ein Erfolgsdelikt, da Schwerpunkt hier das aktive Tun - unrichtige oder unvollständige Angaben des Täters - bildet.

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Zollrechtliche Bewilligungen vereinfachen für Unternehmen die zollrechtlichen Abwicklungen erheblich und sind notwendig für den laufenden Geschäftsbetrieb.

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In dem Urteil vom 13. September 2018 (1 StR 642/17) gibt der BGH seine bisher stark kritisierte Rechtsprechung zum Kompensationsverbot teilweise auf. Hintergrund der Entscheidung war folgender:

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