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Newsarchiv

In dem Urteil vom 15. Mai 2018 (1 StR 159/17) entschied der BGH über eine Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten. In diesem Verfahren ging es um das sog. CO2-Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen mehrere Mitarbeiter der Deutschen Bank.

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Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2019, Az. 18 Qs 30/17

In dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2019, 18 Qs 30/17 hatte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Steuerberater noch „berufstypisch“ handelt oder sich schon wegen Beihilfe strafbar macht.

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BGH Beschluss vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18

Wieder einmal hatte sich der 1. Strafsenat mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung im Steuerstrafverfahren in Betracht kommt. Dem landgerichtlichen Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

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BGH Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 319/18

Dem Beschluss vom 4. Dezember 2018 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH und darüber hinaus deren alleiniger Gesellschafter. Es entstanden im Laufe der Zeit Verbindlichkeiten i.H.v. 2,2 Mio. EUR, die er nicht bedienen konnte. Zunächst waren Stundungsvereinbarungen getroffen worden. Danach erst wurde er wieder zur Zahlung aufgefordert. Im Tatzeitraum vom 30. September 2010 bis 26. November 2010 - so stellte das Landgericht fest – war er nicht in der Lage mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Erst im April des Folgejahres stellte er einen Insolvenzantrag.

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BGH Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 5 StR 275/18

Wer sich mit der Strafbarkeit nach § 266a StGB beschäftigt, weiß, dass ein Brandthema ist, ob eine selbstständige Beschäftigung oder aber Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Die Fragestellung betrifft nahezu alle Branchen und ist ein leidiges Thema. Ob man sich nun mit dem Baugewerbe beschäftigt, mit dem Reinigungsgewerbe oder mit Messetätigkeiten, immer wieder greifen die Hauptzollämter oder die deutschen Rentenversicherungen die Thematik auf. Die Ermittlungsbehörden kommen zu hohen Verfallsanordnungen oder Geldbußen, die Unternehmen bis an die Grenze der Insolvenz bringen können. Die Frage, ob eine selbstständige Beschäftigung vorliegt oder nicht, muss daher Dreh-und Angelpunkt sein. Es wird mit harten Bandagen gekämpft. Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 13.  Dezember 2018 - 5 StR 275/18 erneut mit dieser Frage auseinandergesetzt. Hintergrund war hier folgender:

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Werden Straftaten in Unternehmen festgestellt können über die §§ 9, 14, 30 OWiG Verbandssanktionen ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass gegenüber dem Unternehmen Geldbußen ausgesprochen werden, wenn Aufsichtspflichtmaßnahmen unterlassen worden sind, die im Ergebnis dazu geführt hätten, Straftaten im Unternehmen zu verhindern.

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Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) hat die Regierung den Entwurf eines neuen Stammgesetzes beschlossen (GeschGehG).

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Ein Dauerbrenner! Schon zu Zeiten des Geldtransfers über sog. CpD-Konten an ausländische Banken stellte sich die Frage, ob der Bankmitarbeiter, der den Transfer als sog. berufstypische Handlung durchführte, sich der Beihilfe der Steuerhinterziehung des das Geld transferierenden Kunden strafbar machen konnte (BGH, 46, 107 ff). Nun hat sich der BGH mit seiner Entscheidung vom 19.12.2017 erneut mit dieser Fragestellung befasst.

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In dem dem BGH vorliegenden Fall ging es um die Überprüfung einer Entscheidung des Landgerichts München II aus Oktober 2016. Der Angeklagte war wegen einer Vielzahl von Steuerhinterziehungen sowie mehreren hundert Fällen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden. Dabei war in 67 Fällen, in denen der Beitragsschaden die Betragsschwelle von 2.000,00 EUR überschritt, jeweils eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden.

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Eingeführt wurde die Vorschrift § 146b AO durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl I, 3152), in Kraft getreten gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes am 29. Dezember 2016. Die Vorschrift ist nach Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden. Nach ihr können die Amtsträger der Finanzbehörden ohne vorherige Ankündigung auch außerhalb einer Außenprüfung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben beim Steuerpflichtigen erscheinen.

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