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Geldwäschegesetz – Transparenzregister

Mit dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetztes zum 26. Juni 2017 ist auch die Einrichtung eines Transparenzregisters geschaffen worden. Dabei wird Gesetz, dass auch veröffentlicht werden muss, wer der wirtschaftsrechtlich Berechtigte ist von allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, wie Stiftungen und Truts. Dies sind die sogenannten Pflichtangaben.

Wirtschaftsrechtlich Berechtigter ist diejenige natürliche Person in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Vermögensmasse steht oder aufgrund deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird, Personenangaben sind der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftsrechtlichen Interesses der Person.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch nach Registrierung über eine E-Mail-Adresse. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt. Das bedeutet, dass bei unterlassener oder nicht richtiger Angabe Bußgelder verhängt werden können. Schlimmstenfalls drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 5 Millionen EUR bzw. 10 % des Gesamtumsatzes. Aber auch einfachere Verstöße können mit einer Buße von bis zu 100 EUR geahndet werden. Damit ist zu erwarten, dass die jüngste Änderung der Geldwäschebestimmungen aufgrund der EU-Richtlinien 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (vierte EU-Geldwäscherichtlinie) zu deutlich mehr Bußgeldverfahren führen wird.

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