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Unternehmenssanktionsrecht kommt – so der Koalitionsvertrag

Wirtschaftskriminalität soll stärker bekämpft werden, so lautet das Ziel. Tatsächlich hält bei Fehlverhalten von Mitarbeitern bei denen das Unternehmen profitiert, das Legalitätsprinzip Einzug. Dies bedeutet, dass voraussichtlich zunächst Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen beginnen, auch wenn diese nach weitreichenderen Regeln als bisher wieder eingestellt werden können.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, wobei dabei auch eine Rolle spielt, wieviel Aufklärungshilfe durch das Unternehmen selbst geleistet wurde, kann die Höhe der Strafe bei umsatzstarken Unternehmen mit mehr als 100 Mio. € Umsatz max. 10 % des Umsatzes betragen.

Auch sollen nicht nur weitere Sanktionsmöglichkeiten entstehen, die noch unklar sind, sondern die Sanktionen sollen veröffentlicht werden. Man darf daher davon ausgehen, dass so faktisch eine Marktlenkung erfolgt, denn eine Vertragsbeziehung mit einem bereits sanktionierten Unternehmen könnte sich unter Compliance Gesichtspunkten durchaus als problematisch erweisen.

Richtig wäre es allerdings, auch für Unternehmen, die in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten, klare Leitlinien zu schaffen. So ist die Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen des Verteidigers, auch wenn diese sich beim Unternehmen befinden, festzuschreiben.
Bei „Internal Investigations“, d. h. bei interner Aufklärungshilfe ist klarzustellen, dass durch ein solches Team vernommene Arbeitnehmer Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte wie in Ermittlungsverfahren geltend machen können.

Über die konkrete Einführung von Unternehmenssanktionen wird weiter berichtet werden.

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