Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich am 30. April 2025 (Rs. C-246/24) vor dem Hintergrund eines Strafverfahrens wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten nach Russland zu entscheiden.
Die Vorlagefrage ging darum, ob die Ausfuhr von Banknoten, die auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, i.S.d. Art. 5i Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 833/2014 erforderlich für den persönlichen Gebrauch einer nach Russland reisenden natürlichen Person ist, wenn diese zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Russland verwendet werden sollen.
Die Entscheidung bringt hier zumindest etwas juristische Klarheit – aber keine Entlastung für die Praxis.

Der EuGH stellt klar:
Der Begriff des „persönlichen Gebrauchs“ ist eng auszulegen. Schon fast lehrbuchartig arbeitet der EuGH dies anhand von Wortlaut, Systematik und Telos aus. Der Ausnahmetatbestand darf nicht dazu führen, dass die Sanktionen unterlaufen werden. Der persönliche Bedarf muss konkret auf die Reise bezogen sein, d. h. der EuGH sagt, dass mit der Ausnahme zum Verbot der Mitnahme von Banknoten lediglich die Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit gewährleistet werden soll. Also sind von dieser Ausnahme nur unerlässliche Beträge gedeckt, die es für den Reisenden und seine unmittelbar mitreisenden Familienangehörigen ermöglichen, sich dort aufzuhalten und in diesem Zusammenhang stehende Waren und Dienstleistungen zu beschaffen.

Im vorliegenden Fall sollte mit dem Geld allerdings eine zahnmedizinische Behandlung, eine Hormonbehandlung in einer Kinderwunschklinik sowie einer Folgebehandlung wegen einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie bezahlt werden. Dem erteilte der EuGH eine Absage. Medizinische Behandlungen fallen – so heißt es ausdrücklich – nicht unter den persönlichen Gebrauch dieser Person. M. E. könnte es aber anders sein, im Falle einer medizinisch angelegten zwingenden Notwendigkeit von Arztbesuchen etc. während des Aufenthalts.

Nicht geklärt ist aber, in welcher Höhe Bargeld mitgenommen werden darf. Hier gibt es nach wie vor keine Klarheit – auch in den Bundesländern unterscheiden sich die Beträge, die den Reisenden nach der Kontrolle zur Ausreise überlassen werden. Während im letzten Jahr noch etwa ein Betrag von ca 2.000,- EUR akzeptiert wurde, soll nunmehr nur noch ein Betrag von 500,- EUR genügen. Der Rest der Bargeldbeträge wird konfisziert und später im Strafverfahren eingezogen.

Was bedeutet das für Bargeldmitnahmen?
Weil der Begriff des persönlichen Gebrauchs eng auszulegen ist, besteht spätestens jetzt bei jeder Mitnahme von mehr als 500 Euro ein hohes strafrechtliches Risiko. Argumente zur anderweitigen Verwendung verfangen nicht. Da auch eine klare Obergrenze fehlt, ist also Vorsicht geboten.