Im Außenwirtschaftsstrafrecht verteidigen wir Sie bei Verstößen gegen Russland-Sanktionen der (VO (EU) 833/2014) gemäß §§ 18, 19 AWG, bei Verstößen gegen weitere Ausfuhrverbote, bei Verstößen wegen ungenehmigter Ausfuhren in Drittländern, bei Problemen mit der Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821), sowie der BAFA-Güter- und Länderlisten und bei Verhängung von Geldbußen und Abschöpfungsmaßnahmen. Wir betreuen sowohl die Verfahren bei den Zollkriminalämtern, bei der Generalbundesanwaltschaft oder verteidigen vor den Gerichten bundesweit.
Auch begleiten wir mit großer Expertise Außenwirtschaftsprüfungen der zuständigen Behörden von der Vorbereitung bis zum Abschluss der Verfahren.
Außenwirtschaftsrechtliche Prüfungen betreffen grenzüberschreitende Geschäftsabläufe im Unternehmen insbesondere mit Drittstaaten. Im Mittelpunkt stehen insbesondere Exportkontrolle, Genehmigungspflichten, Sanktionen und Embargos sowie außenwirtschaftsrechtliche Melde- und Aufzeichnungspflichten. Geprüft werden können dabei nicht nur Warenbewegungen, sondern auch Technologien, Empfänger, Endverbleib, Zahlungsströme und die interne Compliance-Organisation.
Besonders anspruchsvoll ist, dass die rechtliche Bewertung häufig von mehreren Faktoren gleichzeitig abhängt: von technischen Gütermerkmalen, beteiligten Ländern und Personen, dem konkreten Verwendungszweck und der jeweils aktuellen Rechtslage. Unternehmen sollten deshalb nicht erst im Prüfungsfall reagieren, sondern Zuständigkeiten, Prüfprozesse und Dokumentation bereits im laufenden Geschäft belastbar organisieren.
Auch die Außenwirtschaftsprüfung ist nicht mit einer steuerlichen Außenprüfung nach der Abgabenordnung gleichzusetzen. Gegenstand, Rechtsgrundlagen und Ablauf sind eigenständig zu beurteilen, selbst wenn Erkenntnisse im Rahmen gesetzlicher Befugnisse an andere Behörden weitergegeben werden können.
Der Begriff „Außenwirtschaftsprüfung“ beschreibt keinen einheitlich kodifizierten Prüfungsablauf wie die steuerliche Außenprüfung. Vielmehr umfasst er unterschiedliche Überwachungs-, Prüfungs- und Aufklärungsmaßnahmen im Außenwirtschaftsverkehr. Welche Behörde tätig wird und wie das Verfahren abläuft, hängt vom jeweiligen Geschäft, dem Prüfungsanlass und dem konkreten Prüfungsgegenstand ab.
Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen zählen insbesondere §§ 1, 4, 11, 13, 17 bis 23 und 27 Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union. Je nach Fall kommen EU-Vorschriften zur Exportkontrolle und zu restriktiven Maßnahmen, insbesondere Sanktionen und Embargos, hinzu. Ergänzend können zollrechtliche, melderechtliche oder weitere fachrechtliche Vorgaben eine Rolle spielen.
Welche Behörden beteiligt sind, richtet sich nach dem jeweiligen Sachgebiet. In Betracht kommen insbesondere Hauptzollämter und andere Zollbehörden, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie die Deutsche Bundesbank. Bei bestimmten Agrarerzeugnissen oder Marktordnungsfragen kann außerdem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beteiligt sein. Besteht ein entsprechender Verdacht, können zudem Strafverfolgungsbehörden tätig werden.
Gegenstand einer Prüfung können unter anderem Ausfuhren, Verbringungen, Einfuhren, Handels- und Vermittlungsgeschäfte, technische Unterstützung, Software- und Technologietransfers sowie grenzüberschreitende Zahlungen sein. Häufig relevant sind Verträge, Rechnungen, Zollanmeldungen, Ausfuhrunterlagen, Klassifizierungen, Genehmigungen, Endverbleibsdokumente, Kommunikationsunterlagen, Zahlungsbelege und interne Prüfvermerke.
Exportkontrolle soll gewährleisten, dass bestimmte Güter, Technologien und Leistungen nur unter den jeweils geltenden rechtlichen Voraussetzungen grenzüberschreitend bereitgestellt werden. Für die Bewertung können technische Eigenschaften, das Bestimmungsland, der Empfänger, die vorgesehene Verwendung und der Endverbleib entscheidend sein. Erfasst sein können auch nicht körperliche Transfers, etwa die Bereitstellung technischer Informationen.
Dual-Use-Güter können sowohl im zivilen Bereich als auch militärisch verwendet werden. Ob ein Produkt außenwirtschaftsrechtlich erfasst ist, lässt sich deshalb nicht allein anhand seiner Handelsbezeichnung bestimmen. Maßgeblich sind insbesondere seine technischen Merkmale und die einschlägigen Güterlisten. Eine nachvollziehbare und dokumentierte Güterklassifizierung ist daher ein zentraler Bestandteil wirksamer Exportkontrolle.
Unternehmen müssen risikoorientiert prüfen, wer Empfänger, wirtschaftlich Berechtigter und Endverwender ist und welchem Zweck eine Lieferung oder Leistung dienen soll. Sanktionslisten, Embargoregelungen und sonstige Beschränkungen können Personen, Organisationen, Länder, Güter oder bestimmte Verwendungszwecke betreffen. Weil sich EU-Rechtsakte und Sanktionslisten häufig ändern, müssen die entsprechenden Prüfprozesse aktuell gehalten werden.
Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen können weit über den unmittelbaren Warenexport hinausreichen. Je nach Regelung können auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte, Finanzierungen, technische Unterstützung oder Umgehungshandlungen erfasst sein. Gerade bei indirekten Lieferwegen und komplexen Lieferketten ist deshalb eine sorgfältige Prüfung des Länder-, Personen- und Verwendungsbezugs erforderlich.
Außenwirtschafts- und zollrechtliche Vorschriften können bestimmte Aufzeichnungen, Nachweise und Aufbewahrungsfristen vorgeben. Welche Dokumentation im Einzelfall erforderlich ist, hängt vom konkreten Vorgang und den einschlägigen Normen ab. In der Praxis ist es besonders wichtig, Entscheidungen zur Güterklassifizierung, zur Genehmigungsprüfung und zur Prüfung von Geschäftspartnern nachvollziehbar festzuhalten.
Eine Außenwirtschaftsprüfung wird in der Regel schriftlich angeordnet und ein entsprechender Termin zum Beginn bestimmt. Vorab werden Unterlagen angefordert, die entweder zu übermitteln oder bereitzustellen sind, sodann erfolgt in der Regel eine Vorabprüfung der Behörde und im Anschluss daran eine Prüfung im Unternehmen selbst.
Wie weit Auskunfts- und Vorlagepflichten reichen, richtet sich nach den einschlägigen Normen und dem konkreten Prüfungszweck. Angeforderte Unterlagen sind jedenfalls geordnet bereitzustellen. Spätestens hier macht die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts Sinn. Es können dann die Dokumente vorab gesichtet und die Herangehensweise bei Problemen erörtert werden. Möglichen Selbstbelastungsrisiken werden dabei in den Blick genommen.
Auch außenwirtschaftsrechtliche Prüfungsmaßnahmen müssen sich innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse bewegen. Gleichzeitig sind die zugrunde liegenden Sachverhalte häufig technisch komplex, international verflochten und zeitkritisch. Genehmigungslagen, Güterklassifizierungen und EU-rechtliche Beschränkungen lassen sich deshalb vielfach nur anhand des konkreten Geschäfts, der betroffenen Waren, der beteiligten Länder und Personen zuverlässig beurteilen.
Bei möglichen potentiellen Verstößen ist die frühzeitige Einschaltung eines/einer Rechtsanwalts/Rechtsanwältin sinnvoll. Denn es kommen bei Verstößen Bußgeld- oder Strafverfahren, Einziehungsmaßnahmen in Betracht, die das Unternehmen auch erheblich finanziell belasten können.
Unternehmen sollten gemeinsam mit der anwaltlichen Beratung die Prüfung zentral koordinieren, den Prüfungsgegenstand möglichst früh klären, relevante Unterlagen sichern und schon frühzeitig die Kommunikation mit den Behörden einleiten. Exportkontrollrechtliche Beratung ist insbesondere bei Güterklassifizierungen, Genehmigungsfragen, Sanktionsbezügen und komplexen Lieferketten im Vorfeld sinnvoll. Treten konkrete Verdachtsmomente hinzu, ist die Beratung auch im Bereich des Strafrechts erforderlich.
Ein wirksames Export-Compliance-System sollte klare Verantwortlichkeiten und belastbare Prüfprozesse vorsehen. Dazu können die Güterklassifizierung, Geschäftspartner- und Sanktionslistenprüfungen, Endverbleibserklärungen, das Genehmigungsmanagement, Dokumentation, Schulungen und definierte Eskalationswege gehören. Umfang und Tiefe müssen zum Geschäftsmodell, zu den betroffenen Waren und Technologien, den Ländern, der Kundenstruktur und dem Risikoprofil passen. Wegen der dynamischen Rechts- und Sanktionslage ist eine regelmäßige Aktualisierung besonders wichtig.
Disclaimer
Dieser Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine rechtliche Bewertung setzt stets die Prüfung des konkreten Einzelfalls und der jeweils aktuellen Rechtslage voraus.
