Steuerstrafrecht 


Wir verteidigen gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung (§370 AO), gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO) und Bannbruch (§§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 372 AO).

Neben Steuerstraftaten verteidigen wir auch bei Ordnungswidrigkeiten, insbesondere leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) und Steuergefährdung (§ 379 AO).

Unsere besondere Expertise wird durch die aktive Mitwirkung an umfangreichen Hauptverhandlungen vor dem Landgericht Bonn in den bundesweit bekannten Cum-Ex-Verfahren belegt.

Im Grundfall wird Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO). Eine Geldstrafe berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen pro Tag (Tagessatzhöhe), multipliziert mit der Menge an Tagessätzen (Tagessatzanzahl). Die Tagessatzzahl beträgt grundsätzlich mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze.

Die Höhe der Strafe hängt in erster Linie vom hinterzogenen Betrag ab. Als Orientierung gilt: Bis ca. 50.000 € ist regelmäßig mit einer Geldstrafe zu rechnen, ab 50.000 € können Freiheitsstrafen verhängt werden, die häufig zur Bewährung ausgesetzt werden. Ab 1 Mio. € hinterzogenen Steuern ist in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten. Die konkrete Sanktion richtet sich jedoch immer nach den Umständen des Einzelfalls. (Stark) Vereinfacht bedeutet dies:

SteuerhinterziehungsbeträgeZu erwartende Strafe
bis 1.000 EuroEinstellung gegen Auflagen
bis 10.000 EuroGeldstrafe zwischen 30-60 Tagessätze
bis 15.000 EuroGeldstrafe zwischen 60-100 Tagessätze (Vorstrafe und Eintrag im Bundeszentralregister!)
bis 50.000 EuroGeldstrafe zwischen 100 – 360 Tagessätze
bis 100.000 EuroFreiheitsstrafe bis 1 Jahr mit Bewährung
bis 500.000 EuroFreiheitsstrafe bis 1-2 Jahr mit Bewährung
ab 500.000 EuroFreiheitsstrafe von über 2 Jahren ohne Bewährung

Im Grundtatbestand beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei besonders schweren Fällen – etwa bei bandenmäßiger Begehung oder hohen Hinterziehungsbeträgen ab 50.000 Euro – verlängert sich die Verjährung auf zehn Jahre. Steuerrechtlich (Festsetzungsverjährung) können hinterzogene Steuern in der Regel bis zu zehn Jahre nachgefordert werden.

Typische Fälle sind das Verschweigen von Einkünften in der Einkommensteuer, falsche Umsatzsteuer-Voranmeldungen, unzutreffende Angaben zur Gewerbesteuer oder das Verschweigen von Vermögenswerten bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Höhe des hinterzogenen Betrages ist für die Strafe maßgeblich. Besonders problematisch ist jedoch die Hinterziehung von Umsatzsteuern, weil dies Steuern sind, die nur treuhänderisch für den Staat vereinnahmt werden.

Ja. Wer trotz Verpflichtung keine Steuererklärung abgibt, begeht in der Regel eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wenn dadurch Steuern verkürzt werden. Selbst wenn keine aktiven Falschangaben gemacht werden, kann allein die Nichtabgabe strafbar sein. Daran ändert sich auch nichts, wenn Schätzbescheide ergehen. Sind diese zu niedrig, besteht zudem die Verpflichtung, gegen diese Einspruch einzulegen.

Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Bedingungen zur Straffreiheit führen: Sie muss vollständig sein, rechtzeitig erfolgen und alle bisher nicht erklärten Einkünfte umfassen. Sobald die Tat bereits entdeckt ist oder eine Prüfungsanordnung zugestellt wurde, ist Straffreiheit in der Regel ausgeschlossen. Voraussetzung ist zudem, dass die hinterzogenen Steuern samt Zinsen vollständig nachgezahlt werden. Ab einer gewissen Höhe ist ein zusätzlicher Zuschlag gem. § 398a AO entrichten, um die Strafbefreiung zu erhalten.



WEiteres ZU:

Alkoholsteuer Betriebsprüfungen Kassennachschau Arrestverfahren Außenprüfung Cum-Ex-Verfahren Steuerhinterziehung Umsatzsteuerhinterziehung strafbefreiende Selbstanzeige