Taxiunternehmen haben bestimmte Mindestanforderungen bei der Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten zu erfüllen.
Diese wurden mit BMF-Schreiben vom 11.03.2024 (IV D 2 – S 0136-a/21/10006:008) nochmals zusammengefasst.
Es nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0136/19/10003:001. Es heißt, in den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme im Hinblick auf die steuerliche Ordnungsmäßigkeit der mit ihnen geführten Bücher verändert. Dies betrifft nunmehr auch die bei Taxen und Mietwagenunternehmen eingesetzten Taxameter und Wegstreckenzähler.
Es handelt sich bei diesen um elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Nr. 2.1.4 des AEAO zu § 146. Diese unterliegen daher nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO der Einzelaufzeichnungspflicht. Gibt es Geschäftsvorfälle, die damit nicht aufgezeichnet werden können (Einzelfahrten/Pauschalfahrten), können die notwendigen Angaben mithilfe eines ergänzenden Systems erfolgen. Aufzubewahren sind jedoch die zu dem jeweiligen Gerät gehörenden Organisationsunterlagen, Bedienungsanleitung, Programmieranleitung und die Dokumentation der Programmierung.
Bei Wegstreckenzählern im Sinne des Abs. 2 Nummer 2 KassensichV sind zusätzlich die in Nr. 4 des AEAO zu § 146a AO genannten Vorgaben zu beachten – gemäß § 10 Satz 3 der KassensichV gilt aber § 8 KassenSichV nur für Wegstreckenzähler, die ab dem in der Bekanntmachung genannten Zeitpunkt neu in Verkehr gebracht werden. Also für alle, die am oder nach dem 01.07.2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
Für die nicht darunterfallenden Wegstreckenzähler sind aber die sich aus Nr. I und Nr. III.1 ergebenden Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.