Bisher war die Meldepflicht für Kassensysteme nach § 146a Abs. 4 AO eine rechtliche Grauzone: Zwar verlangte das Gesetz eine Meldung der Angaben nach § 146a Abs. 4 Satz 1 AO, doch der dafür vorgesehene Vordruck existierte schlicht nicht. Deshalb wurde durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 die Mitteilungsverpflichtung im Sinne des § 146a Abs. 1 AO nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Doch damit ist jetzt Schluss: https://lnkd.in/eJ__aKSV

Ab dem 1. Januar 2025 wird die bisherige Unklarheit durch eine verpflichtende elektronische Meldung ersetzt. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit besteht über „Mein ELSTER“ und der ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025. Meldungen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme eines Kassensystems zu machen. Der einzig zulässige Weg ist dabei eine elektronische Übermittlung per Datenfernübertragung.

Eine nachträgliche Meldung war nur noch bis zum 31.01.2025 für solche Kassen möglich, die bereits vor dem 01.01.2020 in Betrieb genommen wurden.

Immerhin bringt die Neuregelung endlich Rechtssicherheit. Die Situation der bestehenden Meldepflicht ohne bestehendes Meldeformular war unklar und fragwürdig. Gerade kleinere Betriebe, die elektronische oder computergestützte Kassen nach § 146a AO i.V.m. § 1 Abs. 1 KassenSichV verwenden, müssen sich jetzt aber auf zusätzliche Bürokratie einstellen und schnell anpassen, um Verfahren zu vermeiden.

Fazit: Unternehmen müssen aktiv auf die Umsetzung der Meldepflicht achten, oder Bußgelder riskieren.