Sie erhalten ein Einleitungsschreiben Ihrer Finanzbehörde? Die Behörde legt Ihnen in dem Schreiben dar, dass Sie verdächtig sind, sich einer (versuchten) Steuerhinterziehung strafbar gemacht zu haben. Danach wird aufgelistet, welche Steuern dies betrifft, z. B. Einkommensteuer oder bei gewerblichen Betrieben auch Gewerbesteuer und Umsatzsteuer oder im Zusammenhang mit Gesellschaften auch Körperschaftsteuer.
Die Verantwortlichkeit trifft Sie zunächst deshalb, weil Sie derjenige sind, der für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich zeichnet. Egal ob es um Ihre private Steuererklärung geht oder wenn Sie Geschäftsführer oder Vorstand einer Gesellschaft sind.
Guter Rat ist jetzt wichtig. In der Regel wird Ihr Anwalt sich zunächst die Akten kommen lassen. Dann wird er mit Ihnen den Sachverhalt besprechen und mit den notwendigen Fragen klären, ob Sie tatsächlich und in welchem Umfang für die Vorgänge verantwortlich zu machen sind.
Sie sind aber sogleich dem Besteuerungsverfahren ausgesetzt. Dies bedeutet, dass auch parallel der steuerliche Sachverhalt aufgeklärt werden muss. Ggf. sind neue Steuererklärungen zu fertigen und abzugeben. Hier empfiehlt sich häufig die Zusammenarbeit mit Ihrem bisherigen Steuerberater. Ggf. kann die Kanzlei Dr. Schmitz Ihnen aber auch einen neuen Steuerberater in Abstimmung mit Ihnen zur Seite stellen.
Es kann aber auch sein, dass Sie erst von den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen erfahren, wenn bei Ihnen Durchsuchungsmaßnahmen stattfinden. Hier ist das Gebot der Stunde zunächst zu schweigen. Wenn der Sachverhalt komplexer ist und es nicht um eine einzelne Einkunftsart geht, ziehen die Behörden zunächst eine Durchsuchung vor. Ferner ist eine Durchsuchungsmaßnahme angezeigt, wenn man vermutet, dass bei bloßem Anschreiben die verantwortlichen Beweismittel vernichtet würden, sodass der Nachweis des Tatvorwurfs erheblich erschwert wäre.
Die Kanzlei Dr. Schmitz verfügt über eine Notfallnummer, sodass bei einer Durchsuchungsmaßnahme direkt Kontakt mit uns aufgenommen werden kann und wir die Durchsuchung begleiten können.
Je nachdem, ob also eine Durchsuchung erfolgte, ist der Ansprechpartner für mögliche Korrekturen der Steuererklärungen oder Diskussionen um die Reduktion der Vorwürfe entweder die Steuerfahndung oder – bei einfach gelagerten Fällen – die Veranlagungsstelle.
Während die Besteuerungsgrundlagen korrigiert werden, ruht in der Regel das Strafverfahren. Hier ist es je nach Fall möglich, dass die Korrekturen auch mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen können. Dies ist aber durchaus von Vorteil. Denn auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, für die Nachzahlung das Kapital zu beschaffen, auf der anderen Seite wird bis dahin das Strafverfahren nicht beendet und der Zeitablauf spielt für den Betroffenen.
Im Strafverfahren ist von wesentlicher Bedeutung, wie hoch die hinterzogene Summe ist. Hier ist wichtig, dass man nicht von den Bemessungsgrundlagen, sondern von den Steuern auszugehen hat. Für jede Steuerart und für jeden Zeitraum wird eine gesonderte Strafe ermittelt. Die Einzelstrafen werden aber nicht einfach addiert, sondern daraus wird eine sog. Gesamtstrafe gebildet.
Im Grundfall wird Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO). Eine Geldstrafe berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen pro Tag (Tagessatzhöhe), multipliziert mit der Anzahl an Tagessätzen (Tagessatzanzahl). Die Tagessatzanzahl beträgt grundsätzlich mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze.
Die Höhe der Strafe hängt in erster Linie vom hinterzogenen Betrag ab. Als Orientierung gilt:
- Bis ca. 50.000 € ist regelmäßig mit einer Geldstrafe zu rechnen.
- Ab 50.000 € können Freiheitsstrafen verhängt werden, die häufig zur Bewährung ausgesetzt werden.
- Ab 1 Mio. € hinterzogener Steuern ist in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten.
Die konkrete Sanktion richtet sich jedoch immer nach den Umständen des Einzelfalls. Vereinfacht bedeutet dies:
Steuerhinterziehungsbeträge | Zu erwartende Strafe |
bis 1.000 Euro | Einstellung gegen Auflagen |
bis 10.000 Euro | Geldstrafe zwischen 30–60 Tagessätzen |
bis 15.000 Euro | Geldstrafe zwischen 60–100 Tagessätzen (Vorstrafe und Eintrag im Bundeszentralregister!) |
bis 50.000 Euro | Geldstrafe zwischen 100–360 Tagessätzen |
bis 100.000 Euro | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr mit Bewährung |
bis 500.000 Euro | Freiheitsstrafe bis 1–2 Jahre mit Bewährung |
ab 500.000 Euro | Freiheitsstrafe von über 2 Jahren ohne Bewährung |
Im Grundtatbestand beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei besonders schweren Fällen – etwa bei bandenmäßiger Begehung oder hohen Hinterziehungsbeträgen ab 50.000 Euro – verlängert sich die Verjährung auf zehn Jahre. Steuerrechtlich (Festsetzungsverjährung) können hinterzogene Steuern in der Regel bis zu zehn Jahre nachgefordert werden.
Gerne verteidigen wir Sie bereits bei Durchsuchungsmaßnahmen, aber auch wenn Sie ein Einleitungsschreiben erhalten. Wir klären mit Ihnen die wesentlichen Punkte ab und begleiten auch die steuerliche Aufarbeitung.
Sodann werden wir mit der zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle oder – wenn die Angelegenheit wegen der Höhe der Steuern an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde – dort in Kontakt treten. Oft finden wir gute Gründe für die Reduktion sowohl der Steuern als auch der Strafe. Aufgrund einer hohen Spezialisierung und viel Erfahrung kann die Kanzlei Dr. Schmitz Sie kompetent begleiten.
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann es schnell zu einer Vorstrafe, zu Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber, mit Aufenthaltserlaubnissen, mit dem Pilotenschein, dem Jagdschein und mit der waffenrechtlichen Erlaubnis kommen. Es gilt, neben der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe auch unliebsame Nebenfolgen in jedem Fall zu vermeiden.
Für den Fall, dass Sie konkret Hilfe benötigen, melden Sie sich bitte gern bei uns. Leiten Sie uns auch gerne Ihre Unterlagen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung weiter.