Durch die Verstärkung der Rechte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind vermehrte Durchsuchungsmaßnahmen und Kontrollen in Unternehmen zu verzeichnen. So werden wieder vermehrt Baukontrollen durchgeführt, aber auch Kontrollen in Gaststätten, Betrieben der Sicherheitsbranche und in Betrieben mit „körpernahen Dienstleistungen“ wie Nagelstudios, Barbershops von den Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aufgesucht.
Es geht um die Frage, ob Verstöße gegen § 266a StGB festgestellt werden können. Dies ist der Fall wenn Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden, oder zu wenig Löhne erhalten, oder anstelle der Anmeldung als geringfügig Beschäftigter doch schwarz nebenher Beträge zugewendet werden.
Sinnvoll ist es frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Nicht selten kann mit den ermittelnden Hauptzollämtern eine Absprache zur weiteren Vorgehensweise getroffen werden und zum Beispiel Mitwirkung vereinbart werden, wo es sinnvoll erscheint.
Auch die Einbeziehung der Steuerberatung ermöglicht die zügige Nachmeldung zur Sozialversicherung, wo es geboten erscheint. Zuletzt erfolgen Absprachen mit der Deutschen Rentenversicherung, teilweise auch zum Prüfungsumfang.
Dies anwaltlich begleiten zu lassen ist nur von Vorteil. So werden Durchsuchungsmaßnahmen oder Folgedurchsuchungen verhindert und eine Schadensbegrenzung erfolgt. Die interne sich dann anschließende Überprüfung durch die Kanzlei Dr. Schmitz erfasst auch frühere Zeiträume, die ggf. Gegenstand weiterer Ermittlungen sein können.
Das Strafrechtliche ist zudem im Wesentlichen geprägt von der Mitwirkungen und der Zusammenarbeit mit den Behörden. Nicht selten hören wir, dass das strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt werden kann, wenn nur die Nachmeldung zur DRV (Deutschen Rentenversicherung) erfolgt.
Häufig wird daneben auch die Lohnnachzahlung verlangt. Auch dies erfolgt in Abstimmung mit der Kanzlei Dr. Schmitz und führt bei Nichtauffindbarkeit schon ausgeschiedener Mitarbeiter allenfalls zu einem Bußgeldbescheid, der betraglich der Lohnzahung entspricht. Hier ist dafür Sorge zu tragen, dass der Bescheid so formuliert wird, dass der Abschöpfungsteil auch steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in all diesen Fragestellungen!