Unter Zollstrafrecht versteht man alle Sachverhalte, die im Zusammenhang mit einer Zollhinterziehung zu einer Strafbarkeit führen.

Die Strafbarkeit kann sich demnach auf unterschiedlichste Weise begründen. Nehmen wir als Beispiel einen Zollbescheid. Mit einem Zollbescheid werden Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuern nacherhoben.

Entweder entstehen die Einfuhrabgaben durch zu niedrig angemeldete Warenpreise, oder die Warenpreise werden erhöht, weil man der Rechnung keinen Glauben schenkt – so oft bei Waren aus China. Oder es werden zusätzlich Antidumpingzöllen erhoben. Es kann auch sein, dass man die importierten Waren einer falschen Warentarifnummer zugeordnet hat und im Nachgang unter der tatsächlich richtigen Warentarifnummer ein höherer Zollsatz zu zahlen ist. Der um den Zoll erhöhte Warenwert bildet dann die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer, die dann ebenfalls nacherhoben wird. Geschieht dies mindestens bedingt vorsätzlich, wird ein strafbarer Vorwurf erhoben. In manch anderen Fällen kann auch nur grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so dass das Verfahren mit einem Bußgeldbescheid enden kann. Insbesondere für Unternehmen ist fraglich, ob auch nur ein Bußgeldbescheid ergeht oder gegebenenfalls auch teilweise eine steuerlich vorteilhaftere (weil absetzbare) Abschöpfung möglich ist. Zusätzlich ist bei Unternehmen zu beachten, dass Bußgeldbescheide zu Eintragungen in das Gewerbezentralregister führen können. Gerade bei Geschäftsbeziehungen mit der öffentlichen Hand ist dies kritisch zu betrachten.

Des Weiteren können Fehler bei Zollverfahren entweder zu Ordnungswidrigkeiten oder zu Straftaten führen. Hierzu gehören Fehler bei der passiven Veredlung, bei der aktiven Veredlung, die Verwendung einer falschen EORI – Nummer, das Ausstellen von falschen EUR.1 oder falschen (Langzeit-)Lieferantenerklärungen. Die eigentlichen Formvorschriften befinden sich in den unterschiedlichsten Normen, z. B. aus dem UZK, in der AWV und dem AWG. Untechnisch wird hier wiederum bei nur mit Bußgeld bedrohten Verstößen von Zollordnungswidrigkeiten gesprochen.

Soweit die Zollbehörden, insbesondere die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch wegen Mindestlohnverstößen und Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetzte und z. B. das Arbeitszeitgesetz tätig werden, sprechen auch hier die Zollbehörden von Zollordnungswidrigkeiten.

Sollten Sie also Probleme mit dem Zoll haben, mit den Zollbehörden, mit Zollstraftaten oder auch nur Zollordnungswidrigkeiten kontaktieren Sie uns bitte gern. Schicken Sie uns auch gern die Rechtsschutzversicherungsdaten ebenfalls bereit bei der Anfrage zu.