Das am 15.01.2026 vom Bundestag beschlossene Gesetz zu Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen (19. Sanktionspaket der EU) ändert und erweitert die bestehenden Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie die Strafrahmen des Außenwirtschaftsstrafrechts. Es stellt die nunmehr schärfste Neuerung des Gesetztes im Zuge der Russlandsanktionen dar.
Im Einzelnen bedeutet das:
- Tatbestandliche Ausweitung bei Sanktionsverstößen, so dass nun unteranderem auch Dienstleistungs- und Vermittlungstätigkeiten strafbar sind.
- Höhere Strafrahmen durch Einführung neuer Strafzumessungsregeln im § 18 Abs. 6a AWG n.F.
- Hochstufung des Leichtfertigen Verstoßes gegen Sanktionen im Bereich von Dual-Use-Gütern von einer Ordnungswidirkeit zu einer Straftat § 18 Abs. 8a AWG n.F.
- Hochstufung von Verstößen gegen Meldepflichten von Ordnungswidrigkeit zu Straftaten nach § 18 Abs. 5a AWG n.F.
- Erhöhung möglicher Unternehmensgeldbußen von 10 Mio. Euro auf bis zu 40 Mio. Euro nach § 19 Abs. 7, 8 AWG n.F.
- Die bisher bestehende Karenzzeit von zwei Tagen nach Bekanntmachung neuer EU-Sanktionsrechtsakten entfällt.
