Verwertung strafgerichtlicher Feststellungen

16. März 2026

Was passiert, wenn man nach einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren am Ende gerichtlich verurteilt wird?

In einer Entscheidung des FG Hessen hatte der 8. Senat nochmals ausdrücklich klargestellt, dass strafgerichtliche Urteile durchaus auch auf Ebene der Finanzgerichte verwertet werden dürfen.

Es heißt dort ausdrücklich:

Der dieser Würdigung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung des Senats nicht nur aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht sowie dem Inhalt der vorgelegten Akten und dort insbesondere den Erkenntnissen und Feststellungen der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung. Vielmehr legt der Senat – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – auch die umfangreichen und sehr detaillierten tatsächlichen Feststellungen in den (zwischenzeitlich rechtskräftigen) Strafurteilen gegen B der Entscheidung zugrunde.

Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile konnte der Senat – trotz des auch im finanzgerichtlichen Verfahren herrschenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes – zulässigerweise auch im vorliegenden Rechtsstreit verwerten und seiner Entscheidung zusätzlich zugrunde legen bzw. diese nutzen, um die im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens erlangte Überzeugung zu verifizieren. Dies war deshalb möglich, weil das Finanzgericht sich nach ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung tatsächliche Feststellungen in Strafurteilen zu eigen machen kann, wenn diese nach Überzeugung des Senats zutreffend sind, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen, die das Finanzgericht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 30.07.2009 – VIII B 214/07 –, juris, m. w. N.). 

Substantiiert ist daher z. B. der Einwand nicht, man habe sich nur aus prozessökonomischen Gründen der Verurteilung nicht widersetzt; es bedarf vielmehr korrekter Beweisanträge.

Der Strafrichter ist an die Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit nicht gebunden. Er darf angesichts seiner uneingeschränkten Vorfragenkompetenz (OLG Zweibrücken 14.9.2009, wistra 2009, 488; Klein/Jäger AO § 396 Rn. 8) von der Beurteilung durch die Finanzgerichtsbarkeit auch dann abweichen, wenn er das Strafverfahren ausgesetzt hatte, um die Entscheidung des FG oder BFH abzuwarten (vgl. auch Odersky [1994] S. 1013). (siehe Joecks/Jäger/Randt/Jäger, 9. Aufl. 2023, AO § 396 Rn. 1, beck-online)

Man tut also gut daran, die strafgerichtlichen Folgen für die (weitere) Besteuerung zu beachten.