Das Korruptionsstrafrecht umfasst die strafrechtliche Bekämpfung von Bestechung und Bestechlichkeit – sowohl im öffentlichen Sektor als auch im privaten Geschäftsverkehr. Vom Korruptionsstrafrecht umfasst sind unter anderem Tatbestände wie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§ 299 ff. StGB, Vorteilsannahme und -gewährung im öffentlichen Dienst, §§ 331 ff. StGB. Daneben wird in diesem Bereich aber auch die klassische Untreue gem. Der § 266 StGB erfasst, da die Gelder, die über sog. „Kick-backs“ abfließen, mit in den Vertrag oder die Dienstleistung eingepreist sind und so unangemessen die Ausgaben des Unternehmens mindern. Zudem tangiert dieser Bereich auch das Steuerstrafrecht. Denn über Korruption erlangte Beträge sind zu versteuern.
Dieses Rechtsgebiet gilt als besonders sensibles und auch komplexes Rechtsgebiet, da die Grenzen zwischen rechtmäßigem Verhalten und strafbarer Vorteilsgewährung oft fließend sind. Das zeigt sich bereits an praxisnahen und im geschäftlichen Alltag häufig vorkommenden Situationen. Schon Einladungen zu Geschäftsessen, Sponsoring oder auch kleine Geschenke können unter bestimmten Voraussetzungen bereits strafrechtlich relevant sein. Aufgrund der Schwierigkeit dieser Thematik ist eine kompetente Rechtsberatung in diesem Bereich beinahe unerlässlich.
Dazu berät die Kanzlei Dr. Schmitz alle Mandanten umfassend. Wir haben dabei nicht nur die klassische Verteidigung im Blick, sondern insbesondere auch schon die Compliance-Struktur im Unternehmen und Prävention im Allgemeinen.
Selbstverständlich haben wir aber auch die möglichen berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Nebenfolgen im Blick. Mögliche Nebenfolgen im Bereich des Korruptionsstrafrechts sind nicht selten Berufsverbote, insbesondere für Ärzte oder Beamte, Eintragungen ins Gewerbezentralregister oder auch ganz allgemein Schäden für den persönlichen und unternehmerischen Ruf. Schadensersatzforderungen gehen häufig mit den gegenüber den Betroffenen erhobenen Vorwürfen einher.
Die Kanzlei Dr. Schmitz berät und vertritt Sie dazu umfassend und kompetent – egal ob präventiv oder im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, bei Durchsuchungsmaßnahmen und, sollte man mit den Ermittlungsbehörden keine Einigung erzielen, auch vor den Gerichten.