Bargeldtransfer über die Grenze


Wer Bargeld über die Grenze mitführt, muss die geltenden zollrechtlichen Vorschriften beachten. Bei der Einreise in die Europäische Union aus einem Drittstaat – beispielsweise aus der Schweiz – besteht grundsätzlich eine Anmeldepflicht für mitgeführtes Bargeld ab einem Betrag von 10.000 Euro. Verstöße gegen diese Meldepflicht können empfindliche bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Darüber hinaus prüfen die Zollbehörden regelmäßig die Herkunft der mitgeführten Gelder. Kann die Herkunft des Bargeldes nicht plausibel und nachvollziehbar erklärt oder belegt werden, besteht das Risiko, dass der Verdacht einer Geldwäsche erhoben wird. Dies kann zu umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen, der Sicherstellung des Bargeldes sowie zu strafrechtlichen Verfahren führen.

Gerade in grenzüberschreitenden Sachverhalten ist eine frühzeitige rechtliche Beratung von erheblicher Bedeutung. Bereits im ersten Kontakt mit den Zollbehörden können entscheidende Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, kann Sie die Kanzlei Dr. Schmitz beraten. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.