Beihilfe durch berufstypische Handlungen
Ein Dauerbrenner! Schon zu Zeiten des Geldtransfers über sog. CpD-Konten an ausländische Banken stellte sich die Frage, ob der Bankmitarbeiter, der den Transfer als sog. berufstypische Handlung durchführte, sich der Beihilfe der Steuerhinterziehung des das Geld transferierenden Kunden strafbar machen konnte (BGH, 46, 107 ff). Nun hat sich der BGH mit seiner Entscheidung vom 19.12.2017 erneut mit dieser Fragestellung befasst.
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