In einem aktuellen Verfahren wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) konnten wir für unsere Mandantin – eine Hausverwaltungsgesellschaft – eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen.
Ein toller Erfolg – und zwar eben nicht nur strafrechtlich!
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist eine solche Verfahrenseinstellung häufig das bestmögliche Ergebnis. Denn selbst eine vergleichsweise milde strafrechtliche Sanktion wie die Verurteilung zu einer kleinen Geldstrafe kann gravierende Nebenfolgen nach sich ziehen. Und zwar mit deutlich spürbareren Auswirkungen als die Strafe selbst.
So auch hier:
Gewerberechtlich: Es droht keine Gewerbeuntersagung gem. § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO setzt hier ein klares Signal hinsichtlich des gemachten Vorwurfs. DER entscheidender Punkt für viele gewerblich tätige Mandanten.
Registerrechtlich: Keine Eintragung im Gewerbezentralregister. Keine Folgen für künftige Bewerbungen oder Ausschreibungen an denen das Unternehmen teilnehmen möchte.
Zivilrechtlich: Eine strafrechtliche Verurteilung hätte aufgrund ihrer Indizwirkung die Chancen für (erfolgreiche) zivilrechtliche Klagen gegen unsere Mandantin erhöht.
Öffentlichkeitswirkung: Keine Anklage, keine Hauptverhandlung, keine mediale Aufmerksamkeit – in sensiblen Branchen die derzeit ohnehin stark im Fokus der Berichterstattung liegen unbezahlbar.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt. Die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO beendet nicht nur das Verfahren –praktisch bedeutet dies auch eine klare Rehabilitation die einem Freispruch gleichkommt. Eine Ende ohne Belastung durch einen „Deal“, ohne Schuldeingeständnis, ohne Reputationsrisiko.
Fazit: Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mehr als nur das Ende eines Verfahrens. Sie schütz auch vor weiteren unangenehmen Nebenfolgen.
Meiner Erfahrung nach haben leider im Übrigen auch Staatsanwälte diese „Nebenfolgen“ nicht im Blick, wenn sie ein Einstellung gem. § 153a StPO anbieten. Geht euch das genauso?
