Erneut hatte das OLG Karlsruhe über die Reichweite der Haftung des Steuerberaters zu entscheiden (30.02.2022, 3 U 11/20, DStR 44/2022 S. 2285 ff.). Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:
Die Klägerin machte Schadensersatz gegen ihre Steuerberatung geltend, die neben der Buchhaltung auch die Gründung einer sog. Service-AG vorgeschlagen hatte. Diese erbrachte Dienstleistungen für den Inhaber einer Arztpraxis. Es gab jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen oder Rechnungen, nur Abschlagszahlungen, die bei der Arztpraxis als Betriebsausgaben erfasst wurden.
Die Betriebsprüfung erkannte die Betriebsausgaben nicht an, was Steuernachzahlungen und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Praxisinhaber zur Folge hatte. Dieses wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 50.000 EUR gem. § 153a StPO eingestellt.
Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass die Steuerberatung die Klägerin hätte aufklären müssen, insbesondere über die Notwendigkeit der Rechnungsstellung. Jedoch lehnte es einen Anspruch auf Erstattung der Geldauflage und der Verteidigungskosten wegen Mitverschuldens ab. Das Gericht argumentierte, dass bei entsprechendem Vorbringen das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO hätte eingestellt werden können.
Berufung: Beide Parteien legten Berufung ein. Das OLG bestätigte die Pflichtverletzung der Steuerberatung und stellte klar, dass die Einigung über § 153a StPO kein Mitverschulden begründet. Es sei nachvollziehbar, auf einen solchen Erledigungsvorschlag einzugehen, um ein öffentliches Strafverfahren zu vermeiden.
Da die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO abgelehnt und Anklage angekündigt hatte, hätte ein Freispruch nur über eine Hauptverhandlung erreicht werden können.
Die Verteidigerkosten gelten ebenfalls als ersatzfähiger Schaden. Eine begrüßenswerte Entscheidung!