Das Insolvenzstrafrecht ist ein spezielles Rechtsgebiet, dass die Schnittstelle von Strafrecht und Insolvenzrecht bildet. Es umfasst strafrechtliche Vorschriften, die in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens stehen. Ziel ist es, das Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu schützen und einen fairen Ausgleich der Interessen von Schuldnern und Gläubigern zu gewährleisten. Außerdem soll ein geordnetes Insolvenzverfahren gesichert werden.

Das Insolvenzstrafrecht betrifft Straftatbestände, die typischerweise im Vorfeld oder im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz begangen werden. Anders als viele vermuten, beschränkt sich das Rechtsgebiet jedoch nicht nur auf die unterlassene Insolvenzantragsstellung gem. § 15a Abs. 4 InsO, sondern erfasst vielmehr eine Vielzahl von Handlungen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Schieflage strafbar sein können.

Zentrale Delikte des Insolvenzstrafrechts finden sich insbesondere in den §§ 283 bis 283d StGB. Dazu gehören vor allen der Bankrott gem. § 283 StGB, die Verletzung von Buchführungspflichten gem. § 283b StGB, die Gläubigerbegünstigung gem. § 283c StGB und die Schuldnerbegünstigung gem. § 283d StGB.

Fast allen Straftatbeständen ist das Element der sogenannten wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens gemein. Die wirtschaftliche Krise setzt voraus, dass sich das Unternehmen bereits in einer kritischen finanziellen Lage befindet, also zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In dieser Phase sind dann Geschäftsführer und Vorstände besonders zur Sorgfalt und Rechtstreue verpflichtet.

Ein wesentlicher Punkt ist dabei die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags gem. § 15a InsO. Die besondere Verpflichtung zur Sorgfalt und Rechtstreue äußert sich dann beispielsweise darin, dass die Geschäftsführer juristischer Personen beispielsweise verpflichtet sind, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bereits die Verletzung dieser Pflicht stellt eine Straftat dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht sei noch auf die Sonderregelungen eingegangen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden. Während der Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. Ziel war es, pandemiebedingte Insolvenzen zu vermeiden und Unternehmen Zeit zur wirtschaftlichen Stabilisierung zu geben. Diese Aussetzung galt allerdings nicht pauschal, sondern war an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich war dafür beispielsweise, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Pandemie beruhte und Aussicht auf Sanierung bestand.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt im Insolvenzstrafrecht ist die persönliche Verantwortung der Unternehmensleitung. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG dürfen Personen, die wegen bestimmter Insolvenzstraftaten verurteilt wurden, wie beispielsweise wegen Bankrotts gem. § 283 StGB, Gläubigerbegünstigung gem. § 283c StGB oder der klassischen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO verurteilt wurden, nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Auch im Aktiengesetz findet sich eine vergleichbare Regelung – konkret in § 76 Abs. 3 AktG. Dort ist geregelt, dass zum Vorstand einer Aktiengesellschaft ebenfalls nur bestellt werden kann, wer nicht wegen bestimmter Vermögensdelikte oder Insolvenzstraftaten vorbestraft ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es verhindert werden soll, dass Personen mit einschlägigen Vorstrafen erneut in eine verantwortliche Organstellung gelangen.

Beide Vorschriften machen deutlich, dass strafbares Verhalten in der Unternehmenskrise nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sondern auch berufsrechtliche und zivilrechtliche Auswirkungen mit sich bringen kann.

Es zeigt sich, dass auch das Insolvenzstrafrecht facettenreich und mitunter sehr komplex ist. Als spezialisierte Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an!