Wir verteidigen gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO, Bankrott gem. § 283 StGB, die Verletzung von Buchführungspflichten gem. § 283b StGB, Gläubigerbegünstigung gem. § 283c StGB und die Schuldnerbegünstigung gem. § 283d StGB.
Nach § 6 Abs. 2 GmbHG dürfen Personen, die wegen bestimmter Insolvenzstraftaten verurteilt wurden,nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Dies gilt auch für den Vorstand einer AG, § 76 Abs. 3 AktG.
Das Insolvenzstrafrecht ist komplex und mit erheblichen Risiken verbunden. Als erfahrene Strafverteidiger beraten und vertreten wir Sie kompetent und zielgerichtet in allen Phasen, im Ermittlungsverfahren, bei Durchsuchungen bis hin zur Hauptverhandlung.
