Marienstraße 48 70178 Stuttgart

Tel. +49 711 185780 0 Fax +49 711 185780 50

Öffnungszeiten: Mo - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr

sekretariat@kanzlei-dr-schmitz.com

Parkplätze im Hof vorhanden

Notfallnummer: 0172 7036449
Online-Beratung per Video/Videokonferenz möglich

Alkoholsteuer (früher Branntweinsteuer)

Zurück

Alkohol und Alkoholerzeugnisse unterliegen der sog. Alkoholsteuer. Die Alkoholsteuer wird vom Zoll verwaltet. Früher wurde statt der Alkoholsteuer die Branntweinsteuer nach dem Branntweinmonopolgesetz erhoben. Seit dem 1. Januar 2018 ist dieses Gesetz aufgehoben und durch das Alkoholsteuergesetz ersetzt worden.

Neben der Besteuerung des Ge- oder Verbrauchs von Trinkalkohol, greift die Alkoholsteuer grundsätzlich auch bei Waren, die nur unter Verwendung von Alkohol hergestellt worden sind oder Alkohol zu einem gewissen Anteil enthalten. Es kommt hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, beispielsweise Reinigungsmittel, Aromen, Kosmetikprodukte, etc. Damit hat die Alkoholsteuer gerade auch erhebliche Relevanz für Unternehmen, die Alkoholerzeugnisse beispielsweise für Ihre Herstellungsprozesse beziehen.

Bei der Alkoholsteuer gibt es zwei Regelentstehungstatbestände:

- die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Steuerlager und

- die Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager.

Die Voraussetzungen für die klassische Steuerentstehung, also die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, sind danach bereits erfüllt, wenn die Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager entnommen werden, ohne dass sich entweder ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt oder eine Steuerbefreiung vorgesehen ist. Dies gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse innerhalb eines Steuerlagers zum Verbrauch entnommen werden.

Diese Besonderheiten sind neben weiteren Regelungen, wie Registrierungspflichten, Steueranmeldungen etc. zu beachten. Und der betroffene Unternehmer sollte sich vorab genau informieren. Verstöße hiergegen können als Steuerordnungswidrigkeiten oder aber als Steuerstraftaten geahndet werden.

Neben vertieften Kenntnissen im Alkoholsteuerrecht, verfügen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schmitz auch über erhebliche Erfahrung mit Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Alkoholsteuer. Unsere Anwälte beraten Sie in diesem Bereich daher sowohl in steuerlicher als auch strafrechtlicher Hinsicht umfassend und kompetent.

Wir vertreten Ihre Interessen bei der Nachforderung von Alkoholsteuer durch den Zoll. Wir legen für Sie Einspruch oder aber Klage gegen sog. Alkoholsteuerbescheide ein. Oft ist hier bereits die Frage zu diskutieren, ob überhaupt Alkohol oder ein alkoholhaltiges Erzeugnis im Sinne des Alkoholsteuergesetzes vorliegt. Dann ist zu prüfen, ob eine Befreiung von der Alkoholsteuer oder aber eine Steuerermäßigung im Einzelfall in Betracht kommt.

Parallel zu der Begleitung des Steuerverfahrens verteidigen unsere Anwälte Sie gegenüber den Straf- und Bußgeldsachenstellen in eingeleiteten Steuerstrafverfahren wegen (Alkohol-) Steuerhinterziehung.

Wenn Sie kompetenten Rechtsrat im Zusammenhang mit der Alkoholsteuer suchen, rufen Sie uns gern an.

Zurück