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News

Liegt eine Steuerstraftat vor, so stellt sich nicht nur die Frage des Risikos der Bestrafung, sondern auch die Frage, inwieweit der Täter einer Steuerhinterziehung zusätzlich durch die Haftungsinanspruchnahme für die hinterzogenen Steuern belastet ist.

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Unter dem 27.4.2022 (Drucksache 20/1518) hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf eingebracht, der sich dem Ziel der umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung widmen will.

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In seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 297/21 hat der BGH klargestellt, dass nicht immer sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Vortat bei Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung wegfallen.

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Was müssen Sie dazu wissen? Die Bußgeld- und Strafsachenstellen sind angewiesen, für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr.1 InsO (Nummer 70 Absatz 2 AStBV (St) Sorge zu tragen. Daher darf die Verteidigung nicht aus den Augen verlieren, dass bei Steuerhinterziehung und drohender Insolvenz immer die Restschuldbefreiung als Damoklesschwert über dem Verfahren schwebt.

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Interessante Entscheidung des LG Kiel zu der Unwirksamkeit einer Einwilligung bei einer Durchsuchung von Polizeibeamten. Der Entscheidung des Landgerichts Kiel, Beschluss vom 19.8.2021 - 10 QS 43/21 - lag folgender Sachverhalt zu Grunde

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In seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 297/21 hat der BGH klargestellt, dass nicht immer sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Vortat bei Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung wegfallen.

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Mit § 136 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 StPO a.F. (zwischenzeitlich: § 136 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 StPO) wurde eine Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich in das Gesetz eingeführt. Mit Beschluss vom 6.2.2018 (Az.: 2 StR 163/17) hat der BGH nunmehr erstmalig seit gesetzlicher Einführung dieser Hinweispflicht entschieden, dass ein Verstoß hiergegen kein absolutes Verwertungsverbot begründet.

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Ab dem 1.7.2020 sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen zwingend zu melden! Die sog. DAC 6-Richtlinie (EU) 2018/822 hat damit der Gesetzgeber umgesetzt und das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Sachverhalte beschlossen (BGBl. I 2019, 2875).

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Vor allem im kleineren Mittelstand finden sich immer wieder Unternehmen, die nicht durch ihren offiziellen im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer geleitet werden. Typischerweise wird eine Person überredet, als „Strohmann“ die Geschäftsführung einer GmbH zu übernehmen. Die unbedarfte Person wird dann als Geschäftsführer ins Handelsregister formal eingetragen, obgleich die tatsächlichen Geschicke der Gesellschaft von einem Hintermann geleitet werden – dem sog. faktischen Geschäftsführer.

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Nach wie vor ist die Rechtslage, ob das Gericht auf die obligatorische Einziehung nach §§ 73 ff. StGB hinweisen muss oder nicht, unklar.

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