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24h Pflege – das Hauptzollamt ermittelt

Auf der einen Seite muss nachgewiesen werden, dass das (nicht medizinische) Pflegepersonal den Sozialversicherungsvorschriften des jeweiligen Heimatlandes unterliegt. Als Beleg dafür dient die sog. A1 Bescheinigung. Darüber hinaus muss das Unternehmen, über das die Pflegekräfte beschäftigt sind, eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorweisen können. Dann wäre nichts zu befürchten.

Häufig liegt der Sachverhalt jedoch anders. Denn wenn z. B. die A1 Bescheinigung fehlt, wird meistens der zu Pflegende als Arbeitgeber angesehen. Er hat dann für alle Sozialversicherungsbeiträge vollständig aufzukommen. Teuer wird dies dann noch dadurch, dass nicht nur der an das Pflegeunternehmen gezahlte Betrag auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet wird, sondern darüber hinaus das geldwerte Vorteil von „Kost und Logis“ zu berücksichtigen ist.

Obendrein kommt es auch noch zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Denn der Straftatbestand des § 266a Abs. 1, 2 StGB ist erfüllt, weil der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung weder angemeldet noch abgeführt hat.

Daher ist bei diesen Konstellationen Vorsicht geboten.

Verwandte Kompetenzfelder

Zollstrafrecht
Arbeitsstrafrecht