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§ 266a StGB - Verjährungsbeginn vereinheitlichen? - Warum eigentlich nicht!

Der dahinterstehenden Frage liegt folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde: Bei der Strafbarkeit nach § 266a StGB - also dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - handelt es sich in der Variante des § 266a Abs. 2 Nr. 1 um ein Erfolgsdelikt, da Schwerpunkt hier das aktive Tun - unrichtige oder unvollständige Angaben des Täters - bildet. Bei den Varianten § 266a Abs. 1 und § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB handelt es sich demgegenüber um echte Unterlassungsdelikte; der Täter führt Beiträge nicht ab oder lässt die Beitragsstelle über sozialversicherungsrechtliche Tatsachen in Unkenntnis. In beiden letztgenannten Fällen liegt das tatbestandliche Verhalten in der Nichterfüllung eines Handlungsgebotes.
Stellt man sich dann die Frage nach der strafrechtlichen Verjährung, besteht hinsichtlich der Variante nach § 266a Abs. 2 Nr.1 StGB - dem Erfolgsdelikt - Einigkeit darüber, dass Tatbeendigung mit vollständigem Eintritt des angestrebten Erfolges, hier also im Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge, eintritt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist von 5 Jahren nach § 78a Satz 2 StGB zu laufen.

Was ist aber bei den Varianten § 266a Abs. 1 und § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB? Bei echten Unterlassungsdelikten tritt nach herrschender Meinung Tatbeendigung erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die (nicht erfüllte) Handlungspflicht entfällt. Dies war nach bisheriger Rechtsprechung im Hinblick auf § 266a Abs. 1 und § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB der Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht erlöscht, beispielsweise durch Beitragsentrichtung, durch Wegfall des Beitragsschuldners oder aber durch Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Dies führte teilweise zu dem Ergebnis, dass Taten erst nach 35 bis 36 Jahren strafrechtlich verjährten. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nämlich erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Erst dann wäre die Beitragspflicht erloschen, die Tat i. S. d. § 78a StGB beendet und erst dann beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen.

Dieses Ergebnis führt - wie bereits in der Literatur seit langem kritisiert - zu Wertungswidersprüchen im Bereich des Verjährungssystems. Eine solch lange Verjährungszeit erscheint unangemessen und steht in keinem Verhältnis zu der Schwere der Taten. Der Gesetzgeber hat aber bei der strafrechtlichen Verjährung der Taten nach § 266a StGB bewusst die gleiche Verjährungsfrist (5 Jahre), wie bei Taten nach z. B. § 242 Abs. 1 StGB oder § 263 Abs. 1 StGB gewählt. Durch Anknüpfung an den späten Beendigungszeitpunkt - das Erlöschen der Beitragspflicht - lief der gewollte Gleichlauf der Verjährung aber bisher ins Leere.

Dies will der 1. Strafsenat des BGH nun mit seinem Vorlagebeschluss vom 13.11.2019 - 1 StR 58/19 ändern. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung vertritt der 1. Strafsenat nun die Auffassung, dass Tatbeendigung auch bei den Varianten § 266a Abs. 1 StGB und § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge eintritt; zu diesem Zeitpunkt beginnt sodann gemäß § 78a StGB die strafrechtliche Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen.

Dies führt, so der 1. Strafsenat u. a. in seiner Begründung, nicht nur zu dem gewünschten Gleichlauf innerhalb der verschiedenen Varianten des § 266a StGB, sondern auch zum Gleichlauf mit anderen Vorschriften, wie beispielsweise den bereits benannten § 242 Abs. 1 StGB oder § 263 Abs. 1 StGB. Auch erscheint dies im Hinblick darauf, dass in Bezug auf den Unrechtsgehalt keine wesentlichen Unterschiede bestehen, sachgerecht.

Zudem argumentiert der 1. Strafsenat mit § 370 AO. Auch hier würde mit der Strafvorschrift § 370 AO ein Gleichlauf geschaffen, was aufgrund der strukturellen Ähnlichkeit der Tatbestände und aufgrund des Umstandes, dass § 266a StGB und § 370 Abs. 1 AO häufig zusammentreffen, ebenfalls angemessen erscheint. Dies gilt insbesondere für die Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Wird nämlich Lohnsteuer hinterzogen, indem der Täter die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, tritt mit Ablauf der gesetzlichen Anmeldungsfrist Tatvollendung und Tatbeendigung nach herrschender Meinung gleichzeitig ein. Gleiches soll nun auch für § 266a StGB gelten.

Auch dogmatisch sei dies stringent, so der 1. Strafsenat weiter, da die Rechtsgutverletzung mit Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit bereits „irreversibel eingetreten“ sei und „durch weiteres Untätigbleiben nicht mehr vertieft“ würde. Die Strafbewehrung eines weiteren Unterlassens nach Vollendung des Tatbestandes wäre mithin nicht mehr gerechtfertigt.

Die Rechtsprechungsänderung des 1. Strafsenat ist begrüßenswert und im Hinblick auf die dargestellten Wertungswidersprüche im Verjährungssystem überfällig. Nur so ist auch der Sinn und Zweck der Verfolgungsverjährung – Rechtsfrieden herbeizuführen - gewährleistet. Dieser lief bei einer strafrechtlichen Gesamtverjährungszeit von teilweise 35 bis 36 Jahren bislang ins Leere.

Es bleibt zu hoffen, dass auch die anderen Strafsenate des BGH sich dieser Auffassung anschließen.