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Aufgabe der Millionengrenze im Steuerstrafrecht – BGH Urteil vom 15. Mai 2018

In dem Urteil vom 15. Mai 2018 (1 StR 159/17) entschied der BGH über eine Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten. In diesem Verfahren ging es um das sog. CO2-Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen mehrere Mitarbeiter der Deutschen Bank. Es wurden Freiheitsstrafen verhängt. Hintergrund dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt:

Ab Sommer 2009 war die Deutsche Bank AG im Rahmen von CO2-Zertifikate-Handel als Distributor bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer eingebunden. Insgesamt machte die Deutsche Bank AG aus Umsatzsteuervoranmeldungen von Oktober 2009 bis Februar 2010 Vorsteuer aus Leistungen von CO2-Zertifikatehändlern i.H.v. 145.465.032 EUR zu Unrecht geltend.

Der Hauptangeklagte war Leiter der Abteilung C.M.S-Region Mitte und hatte den Handel koordiniert und war wegen Umsatzsteuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft verurteilt worden. Die weiteren Mitangeklagten wurden wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt. Der Hauptangeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und die weiteren Angeklagten jeweils zu Bewährungsstrafen zwischen 1 Jahr und 3 Monaten und 2 Jahren verurteilt. Interessant an dieser Entscheidung ist insbesondere die Erwägung zur Strafzumessung, denn im Ergebnis hat der 1.  Strafsenat die Strafzumessung des Landgerichts Frankfurt am Main als frei von Rechtsfehlern erachtet. Dies ist umso bemerkenswerter als ein Steuerschaden von mehr als 145 Mio. EUR entstanden war und dennoch eine Bewährungsstrafe ausgesprochen worden ist. Die vorherige wegweisende Entscheidung des BGH vom 7. Februar 2012 (1 StR 25/11) scheint damit ins Wanken geraten. Mit dieser Entscheidung schien ein für alle Mal klar zu sein, dass ab einer Hinterziehung im Millionenbereich eine Bewährungsstrafe nur noch bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen kann. In dieser Entscheidung wurden stattdessen die Bewährungsstrafen gehalten.

Es bleibt abzuwarten, ob das Strafzumessungssystem nun aufgeweicht wird. Möglich scheint dies, denn außergewöhnliche Umstände wie sie der BGH in seinem Urteil aus dem Jahr 2012 gefordert hat, waren so in dieser Form im hiesigen Verfahren nicht ersichtlich.