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BGH schreibt Maßstäbe für die Vorsatzfeststellungen im Rahmen der Insolvenzverschleppung fest

BGH Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 319/18

Dem Beschluss vom 4. Dezember 2018 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH und darüber hinaus deren alleiniger Gesellschafter. Es entstanden im Laufe der Zeit Verbindlichkeiten i.H.v. 2,2 Mio. EUR, die er nicht bedienen konnte. Zunächst waren Stundungsvereinbarungen getroffen worden. Danach erst wurde er wieder zur Zahlung aufgefordert. Im Tatzeitraum vom 30. September 2010 bis 26. November 2010 - so stellte das Landgericht fest – war er nicht in der Lage mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Erst im April des Folgejahres stellte er einen Insolvenzantrag.

Er wurde wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt.

Der BGH hatte nun festgestellt, dass das landgerichtliche Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht standhielt. Denn zur Zahlungsunfähigkeit, die per betriebswirtschaftlicher Methode ermittelt wurde, sind stichtagsbezogen die fälligen Verbindlichkeiten einerseits und die zur Tilgung vorhandenen Mittel andererseits gegenüberzustellen. Um von der Zahlungsstockung abzugrenzen ist darüber hinaus eine Prognose über die Wiederherstellung der Zahlungsunfähigkeit anzustellen, was durch eine Finanzplanrechnung geschieht. Im Urteil muss die Darstellung der Liquiditätslage so aussagekräftig sein, dass dem Revisionsgericht die Kontrolle möglich ist, ob das vorinstanzliche Gericht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Hier blieb bereits unklar, auf welcher Grundlage die Liquiditätslage überhaupt bewertet wurde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass gestundete Forderungen berücksichtigt wurden, wo sie nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Außerdem war kein konkreter Deckungsgrad benannt.

Aber auch die Feststellungen des Landgerichts zum Vorsatz reichten dem BGH nicht aus. Für eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung „muss der Täter es zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zur Stellung eines Eröffnungsantrags verpflichtet. Festgestellt ist vorliegend lediglich, dass dem Angeklagten bekannt war, dass der [Gesellschaft] innerhalb absehbarer Zeit „keine weiteren liquiden Mittel zufließen würden“.

Dies entsprach nicht den Anforderungen des BGH. Hier hätte weiter der Vorsatz anhand der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva ermittelt werden müssen.

Die Praxis wird sich daran halten lassen müssen.