Erneut hat sich der BGH in dem Beschluss vom 3. Mai 2022, 1 StR 10/22 mit der steuerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ehegatten bei Zusammenveranlagung befasst.

Bei Zusammenveranlagung haben beider Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben und diese auch zu unterzeichnen.

Weiter wird ausgeführt, dass der Erklärungsgehalt der Unterschrift sich nur auf die Tatsachen des jeweils unterzeichnenden Ehegatten bezieht. Nicht jedoch auf die Angaben des zusammenveranlagten Ehegatten, so auch der Beschluss vom 17.04.2008.

Doch so „einfach“ ist die Sachlage manchmal nicht.

Zunächst: Für Ehegatten bestehen im Steuerrecht besondere Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten. Hieraus ergibt sich auch eine besondere Verantwortung, welche insbesondere im Steuerstrafrecht bei der gemeinsamen Steuererklärung relevant werden kann. In Deutschland können Ehepaare die Zusammenveranlagung wählen, bei der sie ihre Einkommen in einer einzigen Steuererklärung zusammengefasst erklären. Diese Methode bietet Steuervergünstigungen, erhöht jedoch eben auch die Komplexität der steuerlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten.

Nach § 370 der Abgabenordnung (AO) liegt eine Steuerhinterziehung vor, wenn Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervergütungen erlangt werden. Beide Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, ihre steuerlichen Pflichten vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen. Dabei sind aber bei Eheleuten einige Besonderheiten zu beachten:

  1. Getrennte Verantwortlichkeit: Jeder Ehegatte ist zunächst (nur) für seine eigenen steuerlich relevanten Angaben verantwortlich. Eine Steuerstraftat überträgt sich nicht automatisch auf den anderen Ehegatten. Bezieht sich die Steuererklärung auf Einkünfte, die ausschließlich von einem Ehegatten erzielt wurden, so ist auch gerade nur dieser Ehegatte für die Angaben verantwortlich.
  2. Anders ist es dann, wenn der Ehegatte aktiv oder durch Unterlassen zur Tat des anderen beige-tragen hat. Wenn ein Ehegatte die unrichtigen Angaben des anderen kennt und in diesem Wissen dennoch die Erklärung unterzeichnet, kann dies als Beihilfe gewertet werden. Anhaltspunkte bieten z. B. Eingang von Betriebseinnahmen auf das gemeinsame Konto der Eheleute, Legitimation beider Ehegatten über das Auslandskonto bei unterlassener Deklaration der Auslandszinsen u.v.m.
  3. Ehegatten haben zudem bei der Erstellung der gemeinsamen Steuererklärung eine besondere Sorgfaltspflicht. Sie müssen sicherstellen, dass die gemachten Angaben korrekt und vollständig sind. „Blindes Vertrauen“ auf die Angaben des anderen Ehegatten kann und wird im Falle einer Überprüfung durch die Finanzbehörden auch durchaus als Leichtfertigkeit gem. § 378 AO angesehen.
  4. Selbstanzeige: Beide Ehegatten haben wie jeder Steuerschuldner individuell die Möglichkeit eine Selbstanzeige gem. § 371 AO zu erstatten, um Straffreiheit zu erlangen. Dies setzt allgemein voraus, dass die Anzeige rechtzeitig erfolgt und die hinterzogenen Steuern unverzüglich nachgezahlt werden. Um die gewünschte Straffreiheit zu erlangen, muss die Selbstanzeige aber voll-ständig und umfassend sein. Auch bei Streitigkeiten der Eheleute untereinander mag es dennoch empfehlenswert sein, gemeinsam die Selbstanzeige zu erstatten.

Hier ist Beratergeschick und Fingerspitzengefühl gefragt. Ebenso sollte die Zinszahlung als Bedingung für die Straffreiheit mit im Auge behalten werden.