Marienstraße 48 70178 Stuttgart

Tel. +49 711 185780 0 Fax +49 711 185780 50

Öffnungszeiten: Mo - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr

sekretariat@kanzlei-dr-schmitz.com

Parkplätze im Hof vorhanden

Notfallnummer: 0172 7036449
Online-Beratung per Video/Videokonferenz möglich

Geschäftsgeheimnisse – neuer und besserer Schutz geplant

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) hat die Regierung den Entwurf eines neuen Stammgesetzes beschlossen (GeschGehG). 

Der ursprüngliche Schutz war zum einen in §§ 17-19 UWG sowie korrespondierend im Zivilrecht geregelt. Nun sieht das neue Gesetz eine einheitliche Lösung durch o. g. Stammgesetz vor. Es regelt zunächst den Anwendungsbereich, die Definition und den Begriff des Geschäftsgeheimnisses, sowie erlaubte und verbotene Handlungen und mögliche Rechtfertigungen. Im zweiten Abschnitt werden die Ansprüche des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzter bei rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung oder rechtswidriger Offenlegung geregelt.

Wichtig und nunmehr neu ist, dass nach § 5 GeschGehG-E Rechtfertigungsgründe für die Erlangung, Nutzung und Offenlegung geschaffen werden. Von besonderer Bedeutung ist diese Regelung für Whistleblower und wird dort erhebliche Auswirkungen haben. Neu ist für das Whistleblowing nun, dass die Weitergabe zugunsten eines Dritten gerechtfertigt ist.

Davon unberührt bleibt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GeschGehG-E der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 StGB erfasst wird. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte in ihrer Stellungnahme Nr. 17/2018 aus dem Mai 2018 zum Referentenentwurf angemahnt, dies klarzustellen. Die Verpflichtung von Berufsgeheimnisträgern, wie z.B. Rechtsanwälten aber auch Ärzten zur Verschwiegenheit soll nicht aufgeweicht werden, damit Mandanten und Patienten sich ihren anwaltlichen Vertretern und Ärzten weiterhin uneingeschränkt anvertrauen können.

Der dritte Abschnitt befasst sich mit dem gerichtlichen Verfahren und sieht auch während des laufenden Verfahrens über die Frage der Rechtsverletzung weitgehende Schutzmaßnahmen für das Geschäftsgeheimnis vor.

Zuletzt wird die Strafbarkeit nun neu in § 23 GeschGehG-E geregelt. Weggefallen ist die Unterscheidung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, die auch nach der alten Rechtslage nicht von Bedeutung war. Die Notwendigkeit, dass die Tathandlung nach alter Fassung unbefugt erfolgen musste, ist gestrichen, da nun eine Bezugnahme auf die in § 4 GeschGehG-E genannten Handlungsverbote erfolgt.

Strafbar ist demnach das nicht von Rechtfertigungsgründen getragene Erlangen von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG-E) sowie die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines so selbst erlangten Geschäftsgeheimnisses (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG-E).

Des Weiteren macht sich strafbar, wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses pflichtwidrig offenlegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GeschGehG-E).
Auf der subjektiven Tatbestandsseite ist notwendig, dass mit der Intension der Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz oder zugunsten eines Dritten gehandelt wurde oder in der Absicht, dem Unternehmensinhaber einen Schaden zuzufügen.
Ebenso macht sich strafbar, wer Geschäftsgeheimnisse zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, nutzt oder offenlegt, dass er durch eine fremde Handlung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erlangt hat. Gleiches gilt für die Nutzung oder Offenlegung einer anvertrauten geschäftlichen Vorlage oder Vorschrift technischer Art (§ 23 Abs. 2 und 3 GeschGehG-E).

§ 23 Abs. 3 GeschGehG-E regelt nunmehr den Qualifikationstatbestand bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei dem Wissen, dass die Offenlegung im Ausland genutzt werden soll sowie der Nutzung im Ausland.

Weiterhin gilt die Notwendigkeit des Strafantragserfordernisses, § 23 Abs. 7 GeschGehG-E.

Das Gesetz soll einen Tag nach Verkündung in Kraft treten. Über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens werden wir aktualisiert berichten.