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Insolvenzstrafrecht – Vorsicht bei Unternehmensinsolvenzen

Selbst wenn der Unternehmer, der Vorstand oder der Geschäftsführer meint, sowohl rechtzeitig als auch den Antrag richtig gestellt zu haben, droht häufig Ungemach. Denn die Insolvenzgerichte sind gem. IX/3 und IX/2 MIZI verpflichtet, die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung mangels Masse zu unterrichten. Dies führt dazu, dass Insolvenzen häufig strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Hier ist der Rechtsanwalt gefragt. Die Zusammenstellung der Unterlagen und die Prüfung der Bilanzen um Entlastendes vorzutragen muss sorgfältig sein und sollte den Fachleuten überlassen werden.

Denn endet ein solches Strafverfahren - und sei es auch nur im schriftlichen Strafbefehlsverfahren – mit einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 InsO, so kann der Unternehmer in einem Zeitraum von 5 Jahren nicht mehr Geschäftsführer, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a GmbHG, oder Vorstand, § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3a AktG, sein. Dies gilt übrigens auch, wenn nur eine Verurteilung wegen eines Betrugsdeliktes der §§ 263 bis 264a, 265b bis 265e StGB, einer Untreue gem. § 266 StGB oder des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB, erfolgt und als Strafe eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wird.

Daher ist eine gute und frühe Verteidigung durch einen Rechtsanwalt häufig notwendig, um den Unternehmer vor schwerwiegenden Folgen zu bewahren.

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