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Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Ab dem 1.7.2020 sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen zwingend zu melden! Die sog. DAC 6-Richtlinie (EU) 2018/822 hat damit der Gesetzgeber umgesetzt und das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Sachverhalte beschlossen (BGBl. I 2019, 2875). Hierfür gibt es nun verschiedene Meldewege so die Einzeldatenübermittlung über das BZSt Online-Portal oder über XML-Web-Upload im BOP oder über die elektronische Massendatenschnittstelle (ELMA). Eine Freischaltung erfolgt über den Datenversender und muss nur einmalig erfolgen.

Freiwillig können die Meldungen bereits am März erfolgen.

Die Meldepflicht trifft immer den Steuer-Gestalter (sog. Intermediär). Intermediär ist jeder, der eine Gestaltung aufsetzt, organisiert, vermarktet, zur Nutzung bereitstellt oder deren Umsetzung steuert.

Beruft sich allerdings der Steuer-Gestalter auf seine Verschwiegenheit oder existiert kein meldepflichtiger Intermediär so trifft die Meldepflicht den Nutzer unmittelbar.

Innerstaatliche Gestaltungen sind allerdings von der Meldepflicht nicht betroffen.