Nicht zuletzt wegen der deutlich verschärften Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO ist es ratsam, sich kompetenten Rates zu bedienen.

Als hinreichend bekannt kann zwischenzeitlich wohl angesehen werden, dass die Selbstanzeige vollständig sein muss; also mithin sämtliche steuerlich erheblichen Sachverhalte aufgreifen muss, die gegenüber den Finanzbehörden nachzuerklären sind.

Ein weiterer Fallstrick für die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist in Übereinstimmung mit Roth, NZWiSt 2018, 63 ff. aber auch, dass nur eine an das zuständige Finanzamt abgeschickte Selbstanzeige Wirksamkeit entfaltet. Während nach früherer Rechtslage auch eine an das unzuständige Finanzamt abgeschickte Selbstanzeige Wirksamkeit entfaltete, sobald diese intern an das zuständige Finanzamt weitergeleitet wurde und noch kein Sperrgrund – Kenntnis der Behörde – angenommen wurde, ist nunmehr mit Versenden der Selbstanzeige an das unzuständige Finanzamt keine Wirksamkeit mehr gegeben.

Dies kann somit bei dem Berater zu einem Haftungsfall führen, wenn die sachliche und/oder örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nicht beachtet wurde.

Eine andere Haftungsfrage für Rechtsanwälte bzw. Steuerberater wurde nun höchstrichterlich entschieden. Mit Urteil vom 9.11.17, Az.: IX ZR 270/16 entschied der BGH, dass eine entgegen dem Willen des Mandanten abgeschickte Selbstanzeige nicht zu einem ersatzfähigen Schaden bei diesem führt. Zwar sieht der BGH, dass die Pflichten aus dem Dienstleistungsvertrag verletzt sind, sofern es an einer letzten Abstimmung fehlt. Die Festsetzung der Steuernachzahlung nebst Zinsen aber stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar, denn dem Mandanten steht kein schutzwürdiges Interesse daran zu, weiter in dem rechtswidrigen Zustand zu verbleiben.

Verwandte Kompetenzfelder

strafbefreiende Selbstanzeige
Steuerstrafrecht