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Steuerliche Beratung und Steuerhinterziehung

zugleich eine teilweise Besprechung des Urteils des BGH vom 10. Juli 2019, Az. 1 StR 265/18

Im revisionsrechtlichen Urteil war zunächst die Verfolgung der Umsatzsteuerhinterziehungstat für das Jahr 2005 wegen Eintritts der Verjährung einzustellen. Hintergrund war, dass hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung ein Teilbetrag nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, sodass der Gesamtumfang der verkürzten Umsatzsteuer die Wertgrenze von 50.000 € nicht überschritt. Mithin kam nicht die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 AO, sondern nur die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. V. m. § 369 Abs. 2 AO zum Tragen.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass dem Angeklagten zuerkannt wurde, dass er auf die Rechtsberatung durch seinen Steuerberater vertraute.

Nach ständiger Rechtsprechung, so führt der BGH in diesem Urteil aus, „gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will; bedingter Vorsatz genügt.“

Im vorliegenden Fall „verließ“ sich der Angeklagte auf die Angaben des Steuerberaters zur Umsatzsteuerfreiheit der entsprechenden Erlöse (hier aus einem Kiosk) und ging daher davon aus, dass diese Erlöse nicht erklärt werden bräuchten. Der Senat sah dies als nachvollziehbar an. Denn, dass der Angeklagte auf die umsatzsteuerrechtliche Einordnung durch seinen Steuerberater vertraute, soll auch dadurch bestätigt sein, dass nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe diese Umsätze gerade nicht verschwiegen wurden. Vielmehr fanden diese Umsätze in den Gewerbesteuererklärungen des Angeklagten Eingang. Dann aber hätte der Angeklagte damit rechnen müssen, dass er hinsichtlich seiner unvollständigen Umsatzsteuererklärungen überführt wird. Dass er dies übersehen haben soll, erscheint aufgrund der kaufmännischen Erfahrung des Angeklagten laut BGH nicht wahrscheinlich.

So ergibt sich nachvollziehbar, dass der Angeklagte auf die Rechtsberatung seines Steuerberaters, dass diese Umsätze nicht umsatzsteuerpflichtig seien, vertraute. Somit waren diese Umsätze mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestandes aus den Steuerhinterziehungstaten herauszunehmen. Der BGH führt sodann abschließend dazu aus, das Landgericht habe „tragfähig und nicht vorschnell einen Tatbestandsirrtum bezüglich der Umsatzsteuerpflicht der

Kioskerlöse festgestellt.“ Die Entscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil häufig im Steuerstrafverfahren der Einwand erhoben wird, entsprechend vorher beraten worden zu sein. Dieser Einwand geht jedoch häufig ins Leere und findet bei den Finanzbehörden selten Anklang. Auch bei den Staatsanwaltschaften wird ein entsprechender Vortrag in der Regel nicht hinreichend gewürdigt. Umso erfreulicher ist es, dass der Einwand im Rahmen dieser revisionsrechtlichen Prüfung Bestand hatte.

Es bleibt daher dabei, dass man sich diesem Einwand, wenn er denn von dem Mandanten erhoben wird, zuwenden muss und versuchen sollte, diesem auch mit entsprechender Ernsthaftigkeit Gewicht zu verschaffen.