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Steuerstrafrecht – Gefahr einer Beihilfestrafbarkeit des steuerlichen Beraters

Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2019, Az. 18 Qs 30/17

In dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2019, 18 Qs 30/17 hatte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Steuerberater noch „berufstypisch“ handelt oder sich schon wegen Beihilfe strafbar macht. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legte der Steuerberatung zur Last, sich durch die Buchung von Scheinrechnungen des Mandanten an einer Steuerhinterziehung gem. § 27 Abs. 1 StGB beteiligt zu haben. Hintergrund war, dass die Haupttäter über ein umfangreiches Firmengeflecht verfügten und sich über die Scheinrechnungen hohe Vorsteuererstattungen erschlichen hatten. Die von den Haupttätern erstellten Scheinrechnungen sollten dabei wissentlich in die Buchführung und damit in die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Jahreserklärungen einzelner Unternehmen der Firmengruppe Eingang gefunden haben. Die Staatsanwaltschaft unterstellt, dass die Steuerberatung erkannt hatte, dass den Haupttätern dadurch nicht gerechtfertigte Vorsteuerabzüge ermöglicht wurden.

Das Amtsgericht Nürnberg-Fürth hatte zunächst die insoweit eingegangene Anklage der Staatsanwaltschaft nicht zugelassen und dabei zur Begründung ausgeführt, der Nachweis der Haupttat scheine zum einen nicht mehr möglich. Zum anderen seien die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung gem. § 160a Abs. 2 StPO nicht verwertbar, da den Angeschuldigten keine Katalogtat zur Last gelegt worden war. Hinzu komme, so das Amtsgericht, dass auch der Nachweis von Beihilfehandlungen voraussichtlich nicht gelingen werde. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene bedingte Tatvorsatz reiche nicht. Er könne allenfalls ausreichen, wenn „das für die Angeschuldigten erkennbare Risiko strafbaren Verhaltens besonders hoch gewesen sei“.

Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und das Hauptverfahren zu eröffnen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte dem Antrag und nahm hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer strafbaren Beihilfe der Steuerberatung an. So heißt es in der Begründung des Landgerichts, dass eine strafbare Beihilfe zu den Taten des Mandanten dann vorliegt, wenn der Berater (Berufsangehörige) „das Risiko einer Steuerhinterziehung als derart hoch erkannt hat, dass er sich mit seiner gleichwohl fortgesetzten Hilfeleistung die Förderung des erkennbar tatgeneigten Mandanten angelegen sein lässt“. Dies wäre dann der Fall, wenn sich Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung des Mandanten so verdichten, dass ein positives Wissen nur noch vermieden werden kann, wenn die Augen verschlossen werden und besser nicht weiter nachgefragt wird. In einem solchen Fall kann sich, so heißt es in der Begründung des Landgerichts weiter, der Berater (Berufsangehörige) nicht mehr auf seine neutrale Professionalität zurückziehen.

Einmal mehr ist damit entschieden, dass die Grenze der Strafbarkeit durch einen Berater leicht überschritten werden kann. Hier ist also Vorsicht geboten.