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Zollrechtliche Bewilligung - 3 Jahresfrist läuft 2019/2020 aus

Zollrechtliche Bewilligungen vereinfachen für Unternehmen die zollrechtlichen Abwicklungen erheblich und sind notwendig für den laufenden Geschäftsbetrieb.

Mit dem zum 01.05.2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex wurden allerdings die Voraussetzungen für diese Bewilligungen angepasst. Die bislang als unbefristet erteilten Bewilligungen werden nun umfassend geprüft. So kommt es zu Abfragungen von personenbezogenen Daten des Antragstellers und derjenigen Personen, die im Unternehmen des Antragstellers für Zollangelegenheiten zuständig sind. Denn es geht der Behörde darum zu erfahren, ob in den letzten drei Jahren Verstöße wiederholt oder entsprechend schwerwiegend festgestellt worden sind, die mit der Verletzung von zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften verbunden sind.

Damit soll überprüft werden, ob die Verantwortlichen in zollrechtlichem Sinne noch als zuverlässig gelten oder eher nicht. Dies ist die Voraussetzung dafür, das zollrechtliche Befugnisse der Unternehmen gewährt werden, zollrechtliche Verpflichtungen also direkt in Unternehmen abgewickelt werden können und nicht wieder durch die Behörde erfolgen müssen.

In diesem Kontext ist das Urteil des Finanzamt Düsseldorf vom 06.02.2019 einzuordnen. In dem Urteil ging es darum zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Beantwortung eines Fragebogens rechtens war. In diesem Fragebogen wurden umfassend personenbezogene Daten von Beiräten, Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren und Abteilungsleitern der Buchhaltung und der Zollabteilung nebst Steueridentifikationsnummer abgefragt und gleichzeitig angekündigt, dass für den Fall der Nichtbeantwortung, die Bewilligung zu widerrufen ist.

Der Senat hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Der EuGH hat dazu entschieden, dass die Aufzählung der Personen in Art. 24 I und II WZK-DVD abschließend sei. Damit konnte das Hauptzollamt nur die Daten derjenigen Personen erfragen, die tatsächlich mit Zollangelegenheiten betraut sind. Zu diesen Personen muss das Unternehmen aber die Fragen beantworten, datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht verletzt. So ist die Behörde hinreichend in die Lage versetzt, Informationen darüber einzuholen, ob schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bewilligung notwendig sind.

Im Ergebnis ist die Konkretisierung der Auskunftsverpflichtung zu begrüßen. Die Unternehmen sollten im Vorfeld allerdings selbstredend Maßnahmen ergreifen, die sie in die Lage versetzen frühzeitig personelle Veränderungen vorzunehmen, sollten tatsächlich Verstöße von zollrechtlich verantwortlichen Personen aufgetreten sein.