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Scheinselbstständigkeit – und täglich grüßt das Murmeltier

BGH Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 5 StR 275/18 Wer sich mit der Strafbarkeit nach § 266a StGB beschäftigt, weiß, dass ein Brandthema ist, ob eine selbstständige Beschäftigung oder aber Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Die Fragestellung betrifft nahezu alle Branchen und ist ein leidiges Thema. Ob man sich nun mit dem Baugewerbe beschäftigt, mit dem Reinigungsgewerbe oder mit Messetätigkeiten, immer wieder greifen die Hauptzollämter oder die deutschen Rentenversicherungen die Thematik auf. Die Ermittlungsbehörden kommen zu hohen Verfallsanordnungen oder Geldbußen, die Unternehmen bis an die Grenze der Insolvenz bringen können. Die Frage, ob eine selbstständige Beschäftigung vorliegt oder nicht, muss daher Dreh-und Angelpunkt sein. Es wird mit harten Bandagen gekämpft. Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 13.  Dezember 2018 – 5 StR 275/18 erneut mit dieser Frage auseinandergesetzt. Hintergrund war hier folgender:

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Compliance-Management-Systeme: Verbandssanktionen werden gemildert

Werden Straftaten in Unternehmen festgestellt können über die §§ 9, 14, 30 OWiG Verbandssanktionen ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass gegenüber dem Unternehmen Geldbußen ausgesprochen werden, wenn Aufsichtspflichtmaßnahmen unterlassen worden sind, die im Ergebnis dazu geführt hätten, Straftaten im Unternehmen zu verhindern.

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Geschäftsgeheimnisse – neuer und besserer Schutz geplant

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) hat die Regierung den Entwurf eines neuen Stammgesetzes beschlossen (GeschGehG).

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Beihilfe durch berufstypische Handlungen

Ein Dauerbrenner! Schon zu Zeiten des Geldtransfers über sog. CpD-Konten an ausländische Banken stellte sich die Frage, ob der Bankmitarbeiter, der den Transfer als sog. berufstypische Handlung durchführte, sich der Beihilfe der Steuerhinterziehung des das Geld transferierenden Kunden strafbar machen konnte (BGH, 46, 107 ff). Nun hat sich der BGH mit seiner Entscheidung vom 19.12.2017 erneut mit dieser Fragestellung befasst.

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Kurze Freiheitsstrafe muss Ausnahme bleiben!

In dem dem BGH vorliegenden Fall ging es um die Überprüfung einer Entscheidung des Landgerichts München II aus Oktober 2016. Der Angeklagte war wegen einer Vielzahl von Steuerhinterziehungen sowie mehreren hundert Fällen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden. Dabei war in 67 Fällen, in denen der Beitragsschaden die Betragsschwelle von 2.000,00 EUR überschritt, jeweils eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden.

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§ 146b AO Kassen-Nachschau

Eingeführt wurde die Vorschrift § 146b AO durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl I, 3152), in Kraft getreten gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes am 29. Dezember 2016. Die Vorschrift ist nach Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden. Nach ihr können die Amtsträger der Finanzbehörden ohne vorherige Ankündigung auch außerhalb einer Außenprüfung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben beim Steuerpflichtigen erscheinen.

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airbnb – Selbstanzeige noch möglich

Vermieter aufgepasst! Nachdem bekannt wurde, dass die deutsche Finanzverwaltung an Irland ein Auskunftsersuchen gestellt hat, stellt sich die Frage, ob Vermieter, die bislang ihre Einkünfte als airbnb-Vermieter verschwiegen haben, noch eine wirksame Selbstanzeige erstatten können.

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Überlange Verfahrensdauer – auch bei Steuerstraftaten!

Es kann durchaus vorkommen, dass nicht nur in Wirtschaftsstrafverfahren sondern auch in Steuerstrafverfahren der Aspekt der überlangen Verfahrensdauer zum Tragen kommt. Denn auch Steuerstrafverfahren können Umfangsverfahren darstellen. Zum einen erstreckt sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung über eine lange zeitliche Periode. Liegt dann noch ein besonders schwerer Fall vor, werden Zeiträume relevant, die mehr als 10 Jahre zurück liegen können.

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Verjährte Taten – Nichts ist vergessen!

Verjährung der Tat bedeutet eigentlich, dass die Tat nicht mehr zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden darf. Doch weit gefehlt! Denn auch verjährte Taten dürfen nach Auffassung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Lasten des Betroffenen auf der Ebene der Strafzumessung verwendet werden. Dies bedeutet z.B., dass bei Steuerstraftaten auch die Summe der verjährten hinterzogenen Beträge zu Buche schlägt.

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DER PFLICHTVERTEIDIGER KOMMT – VERPFLICHTUNG ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE ZUM 25. MAI 2019

Mit der EU-Richtlinie 2016/1919 die spätestens bis zum 25. Mai 2019 umgesetzt werden muss, etabliert sich die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

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