Der Europäische Gerichtshof hat jüngst im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens geklärt, dass Fahrten mit vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeugen Arbeitszeit darstellen – und zwar sowohl für den Fahrer als auch für sämtliche Mitfahrer (EuGH, 09.10.2025 C‑110/24). Damit wird die Linie der deutschen ständiger Rechtsprechung klar bestätigt.
Gerade im Baugewerbe ist es üblich, dass Arbeitnehmer in „Fahrgemeinschaften“ von einer (auch gestellten) Unterkunft zur Baustelle fahren. Ein Arbeitnehmer der fährt, transportiert eine Vielzahl von anderen Arbeitnehmern, die aber nicht fahren müssen oder anders im engeren untechnischen Sinne tätig werden. Diese Strecken sind aber nach der Rechtsprechung gerade für alle Arbeitnehmer vollumfänglich als Arbeitszeit zu erfassen, zu dokumentieren und zu vergüten, ebenso wie die Rückfahrten. Die Entscheidung des EuGH zeigt erneut: Wer dies unterlässt, macht sich nicht nur arbeitsrechtlich angreifbar, sondern begeht auch ggf. Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten nach §§ 22, 23 ArbZG.
Solange der Arbeitgeber die Arbeitsnehmer anweist, mit dem Baufahrzeugen zur Baustelle etc. zu fahren, liegt Arbeitszeit vor. Denn die Fahrt ist untrennbar mit der Eigenschaft als Arbeitnehmer verbunden und als Teil der Ausübung der Tätigkeit für den Arbeitgeber anzusehen. Eine sorgfältige Abrechnung dieser Zeiten ist unerlässlich, um strafrechtliche Vorwürfe zu vermeiden.
