Marken dienen ganz generell dazu, ihre Waren und Dienstleistungen von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Wird also eine eingetragene Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet, kann dies nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Eine strafbare Markenrechtsverletzung liegt dann vor, wenn eine fremde Marke vorsätzlich und ohne Erlaubnis im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Das ist meistens der Fall bei Anbringen eines markengeschützten Logos auf Produkten oder Verpackungen, bei Vertrieb gefälschter Markenware oder auch bei Verwendung in Werbung.

Die Strafbarkeit ergibt sich dann aus § 143 MarkenG. Die Vorschrift regelt, dass eine unbefugte Nutzung eingetragener Marken mit Geldstrafe oder sogar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann – in besonders schweren Fällen auch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Oft im Umlauf ist auch der Begriff der Markenpiraterie. Damit ist eine besonders schwerwiegende Form der Markenrechtsverletzung gemeint, bei der Produkte gefälscht und mit einer nachgeahmten oder identischen Marke versehen werden. Das Ziel ist es dabei, Verbraucher:innen über die Herkunft und die Qualität der Ware zu täuschen und vom guten Ruf einer bekannten Marke zu profitieren.

Der Sinn und Zweck des Markenschutzes im Allgemeinen ist der der Schutz des Markeninhaber vor wirtschaftlichen Schäden und Rufschädigung. Jedoch soll auch der Verbraucher selbst geschützt werden, da gefälschte Produkte oft minderwertig sind oder sogar gefährlich sein können. Darüber hinaus soll der strafrechtliche Markenschutz auch der Sicherung eines fairen Wettbewerbs dienen, indem unlautere Wettbewerbsvorteile unterbunden werden.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass es sich bei der strafrechtlichen Markenrechtsverletzung grundsätzlich um ein relatives Antragsdelikt handelt. Das bedeutet konkret: Eine Strafverfolgung wird nur betrieben, wenn der Markeninhaber einen Strafantrag stellt oder die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse in der Strafverfolgung sieht.

Wenn Sie sich einem Verfahren wegen einer strafrechtlichen Markenrechtsverletzung gegenübersehen, geht meistens auch eine Einziehung damit einher. Nicht zuletzt deshalb ist eine kompetente anwaltliche Beratung von Nöten. Die Einziehung ist ein zentrales Element im Strafverfahren bei strafbaren Markenrechtsverletzungen. Sie ist in den §§ 73 ff. StGB geregelt. Mit dem Begriff der Einziehung ist eine wirtschaftliche Abschöpfung illegaler Vorteile gemeint. Konkret können sowohl die gefälschten Produkte als auch aus der Straftat erzielten Gewinne eingezogen werden.

Das Einziehungsverfahren ist für den Betroffenen oftmals belastender, als das Strafverfahren selbst, da dies oft mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden ist.

Als erfahrene und spezialisierte Strafverteidiger haben wir all diese Problemfelder für Sie im Blick. Unsere Kanzlei berät und unterstützt Sie in allen Belangen rund um strafbare Markenrechtsverletzungen. Selbstverständlich übernehmen wir auch die Kommunikation mit den Behörden.

Sprechen Sie uns gerne an!