Alle Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schmitz vertreten auch im Zoll(straf-)recht. Es werden Unternehmen betreut, wenn es z. B. um Einreihungsfragen nach dem Zollkodex geht. Wir beraten und vertreten Sie auch bei der Einholung von verbindlichen Zolltarifauskünften.

Aber auch Zollprüfungen werden wir als Rechtsanwälte begleiten. Teilweise können sich nämlich sich aus den Prüfungen der Zollbehörden bei Beanstandungen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Geldbußen aber auch strafrechtliche Vorwürfe entwickeln, so dass es sinnvoll ist, frühzeitig einen Anwalt entweder mit der Beratung oder sogleich als Strafverteidiger einzuschalten.

Geht es um die Frage des illegalen Bargeldtransfers, Durchsuchungen zum Beispiel aus Geldwäscheverdachtsgründen an den Grenzen sind wir Verteidiger ebenfalls zur Stelle.

Das Zollrecht ist als Materie noch strenger formal geregelt als das Steuerrecht, so dass hier gegenüber den Behörden dezidiert und im Überblick vorgetragen werden muss. Im Vollzug lehnt es sich an die Abgabenordnung an, Fragen der Sicherheitsleistung spielen eine große Rolle.

Welcher Zollbetrag tatsächlich für die eingeführte Ware zu zahlen ist oder gewesen wäre, ist häufige Streitfrage, die wir als Rechtsanwälte ebenso betreuen.

Einen wesentlichen Teil nimmt auch die anwaltliche Beratung bei Fragen der Gültigkeit von Ursprungsnachweisen ein. Wegen der Rückwirkungsmöglichkeit in den Zollprüfungen drohen hier oftmals erhebliche finanzielle Risiken.

Die Kanzlei und ihre Rechtsanwälte haben dabei schon große Erfolge erzielt. Sie haben z. B. in einem Umfangsverfahren vor einem Finanzgericht in den neuen Bundesländern einen großen Finanzgerichtsprozess gewonnen, bei dem es um die Frage der Nämlichkeit ging. Das klagende Unternehmen wurde durch die Kanzlei mehr als 7 Jahre erfolgreich begleitet.

Bei einem Reinigungsunternehmen wurden die Anwälte z. B. aktiv bei Fragen der Branntweinsteuer im Zusammenhang mit einem offenen Zolllager.

Sie wurden am Flughafen bei der Wiedereinreise nach in Deutschland aus Drittländern wie Dubai, Großbritannien, China oder Türkei von den Zollbeamten angehalten und kontrolliert? Bei der Durchsuchung von Ihnen und Ihrem Gepäck werden teurer Schmuck, Designerware oder Uhren gefunden und beschlagnahmt?

Guter Rat ist jetzt wichtig. Denn Sie sehen sich nun gleich zwei Verfahren ausgesetzt. Zum einen geht es darum, ob und wie viel Steuern für die Gegenstände gezahlt werden müssen. Zum anderen wird ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Egal ob es sich um Geschenke handelt oder die Gegenstände selbst gekauft wurden.

Wenn der Zoll von einer Steuerpflichtigkeit der Waren ausgeht, muss man entweder die Abgaben sofort bezahlen oder die Gegenstände werden vom Zoll sichergestellt. Sofern sie nur durch Deutschland durch reisen und hier keinen Wohnsitz haben wird zudem zusätzlich Geld in Höhe der zu erwarteten Geldstrafe mit einbehalten.

Das Zollverfahren und das Verfahren wegen Steuerhinterziehung laufen parallel.

Im Zollverfahren wird die Herkunft der Gegenstände, der tatsächliche Preis/Wert und die Frage geklärt, ob wegen des Mitbringens in die EU Zollabgaben sog. Einfuhrumsatzsteuer erbracht werden müssen. Bei den Preisen von Geschenken muss berücksichtigt werden, dass auch Wertsteigerungen eine Rolle spielen, selbst wenn die Ware vor vielen Jahren geschenkt worden ist. Allein der Vortrag, es handelt sich um ein Geschenk, hilft hier meist nicht weiter.

Im Steuerstrafverfahren wird dann gegen Sie ermittelt, weil Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie entgegen einer entsprechenden Pflicht die Gegenstände bei Ihrer Ankunft (roter Ausgang am Flughafen!) nicht angezeigt und die Steuerabgaben nicht bezahlt haben. Es geht um (Versuch der) Steuerhinterziehung. Zusätzlich zu den Steuerabgaben aus dem Zollverfahren droht Ihnen eine Geldstrafe, die bis zu einer Vorstrafe und einem Eintrag im Bundeszentralregister führen kann.

Beide Verfahren sind nervenaufreibend und dauern oft mehrere Monate.

Zunächst ist Einspruch gegen den ggf. bereits ergangenen Zollbescheid zu erheben. Besteht tatsächlich eine Steuerabgabenpflicht? Und wenn ja in welcher Höhe?

Oft finden wir gute Gründe für die Reduktion der Steuerabgaben. Aufgrund einer hohen Spezialisierung und viel Erfahrung kann die Kanzlei Dr. Schmitz ein Entfallen oder eine Herabsetzung der Abgaben erreichen.

Dies ist hier gleich doppelt wichtig. Denn wenn keine Steuern im Zollverfahren geschuldet werden, konnten diese natürlich auch nicht hinterzogen werden. Ebenso führt eine Verringerung der Steuerabgaben auch zu einer Verringerung der hinterzogenen Steuern und einer geringeren zusätzlichen Strafe.

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann es schnell zu einer Vorstrafe, zu Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber, mit Aufenthaltserlaubnissen, mit dem Pilotenschein, dem Jagdschein und mit der waffenrechtlichen Erlaubnis kommen. Es gilt neben der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe auch unliebsame Nebenfolgen auf jedem Fall zu vermeiden.

Für den Fall, dass Sie konkret Hilfe benötigen, melden Sie sich bitte gern bei uns. Leiten Sie uns auch gerne Ihre Unterlagen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung weiter.

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