Im internationalen Warenverkehr mit Drittländern spielen Präferenzen und Ursprungsnachweise eine entscheidende Rolle. Für viele Ausfuhren werden Präferenznachweise – insbesondere die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 – benötigt. Sie ermöglichen dem Importeur im Bestimmungsland eine zollrechtliche Präferenzbehandlung und können zu einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von Einfuhrzöllen führen.
Die Ausstellung einer EUR.1 oder eines anderen Präferenznachweises setzt voraus, dass die maßgeblichen präferenziellen Ursprungsregeln eingehalten werden. Hierzu sind regelmäßig ordnungsgemäße Lieferantenerklärungen einzuholen und die gesamte Liefer- und Warenkette nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, darf ein Präferenznachweis ausgestellt werden.
Im Rahmen von Zollprüfungen überprüfen die Zollbehörden regelmäßig, ob Ursprungsnachweise und Präferenzbescheinigungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden und die zugrunde liegenden Nachweise vollständig vorliegen. Fehlerhafte oder unberechtigt ausgestellte Präferenznachweise können erhebliche Folgen haben. Hierzu zählen insbesondere die nachträgliche Erhebung von Zöllen im Einfuhrland, die Rückforderung gewährter Zollvergünstigungen, Bußgelder sowie – bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Fehlverhalten – zoll- und steuerstrafrechtliche Ermittlungen.
Eine sorgfältige Organisation der Ursprungsnachweise und der zugrunde liegenden Dokumentation ist daher ein wesentlicher Bestandteil einer rechtssicheren Exportabwicklung.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, kann Sie die Kanzlei Dr. Schmitz beraten. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
