Wirtschaftsstrafrecht


Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst alle Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln stehen – von Betrug und Untreue über Korruptionsdelikte bis hin zu Bilanz- und Subventionsdelikten.

Die Kanzlei Dr. Schmitz ist auf Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht spezialisiert und vertritt Unternehmen sowie Geschäftsführer und Vorstände in allen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren. Mit über 25 Jahren Erfahrung begleitet die Kanzlei Dr. Schmitz Mandanten von der ersten Durchsuchung bis zur Revision – beratend und verteidigend zugleich.



Was ist Wirtschaftsstrafrecht?

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst alle Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln stehen. Anders als im allgemeinen Strafrecht richten sich die Vorwürfe hier häufig gegen Führungskräfte, Geschäftsführer oder Vorstände, deren Entscheidungen im Rahmen der Unternehmenstätigkeit strafrechtlich bewertet werden. Betroffen sind unter anderem das Strafgesetzbuch (StGB), das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), das Handelsgesetzbuch (HGB), die Insolvenzordnung (InsO) sowie zahlreiche Nebengesetze wie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder das Markengesetz (MarkenG). Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht sind meist komplex: Sie erfordern neben strafrechtlicher Expertise auch ein Verständnis für betriebswirtschaftliche und steuerliche Zusammenhänge.

Wie relevant das Thema ist, zeigt sich auch an den amtlichen Zahlen: Das Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024 des Bundeskriminalamts weist 61.358 erfasste Fälle aus, mit einem Gesamtschaden von rund 2,76 Milliarden Euro. Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe können damit erhebliche wirtschaftliche und persönliche Folgen nach sich ziehen.

Typische Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht

Die Kanzlei Dr. Schmitz berät und verteidigt Unternehmen sowie deren Verantwortliche insbesondere bei folgenden Vorwürfen:

  • Betrug (§ 263 StGB) – etwa bei Vorwürfen der Täuschung im Geschäftsverkehr
  • Subventionsbetrug, auch im Zusammenhang mit Corona-Hilfen (§ 264 StGB)
  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB) – häufig bei Pflichtverletzungen von Geschäftsführern gegenüber der eigenen Gesellschaft
  • Korruptionsdelikte wie Bestechung (§ 334 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Geldwäsche (§ 261 StGB)
  • Bilanzstrafrechtliche Vorwürfe (§ 331 HGB)

Jeder dieser Tatbestände hat eigene Voraussetzungen und Verteidigungsansätze. Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung ist entscheidend, um die Verteidigungsstrategie auf Ihren konkreten Einzelfall abzustimmen.

Risiken für Unternehmen und Geschäftsführer

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren treffen nicht nur einzelne handelnde Personen, sondern können auch das Unternehmen selbst empfindlich belasten. Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Verbandsgeldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden. Ergänzend sieht § 130 OWiG eine Ahndung vor, wenn der Inhaber eines Betriebs die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, um Zuwiderhandlungen im Unternehmen zu verhindern. Für Geschäftsführer und Vorstände bedeutet das: Auch ohne persönliches Fehlverhalten im engeren Sinn kann eine unzureichende Organisation oder Kontrolle zu einem eigenständigen Vorwurf werden. Für Unternehmensleitungen und Aufsichtsgremien wird geprüft, welche Haftungsrisiken im Einzelfall bestehen, um passende Verteidigungs- und Präventionsstrategien zu entwickeln.

Ablauf eines wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahrens

Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen verlaufen typischerweise in mehreren Phasen. Wer die Abläufe kennt, kann frühzeitig reagieren und Fehler vermeiden:

  1. Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 102 StPO): Häufig erfährt ein Unternehmen erstmals durch eine Durchsuchung von einem Ermittlungsverfahren. Geschäftsunterlagen, Datenträger und E-Mails werden sichergestellt.
  2. Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft, oft eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, wertet Unterlagen aus, vernimmt Zeugen und Beschuldigte und zieht Sachverständige hinzu.
  3. Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c GVG): Bei komplexen Wirtschaftsstraftaten ist eine speziell besetzte Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zuständig.
  4. Hauptverhandlung: Beweisaufnahme, Zeugenvernehmungen und Plädoyers vor Gericht.
  5. Revision: Gegen ein Urteil kann Revision eingelegt werden, wenn Rechtsfehler vorliegen.

Je früher anwaltlicher Rat eingeholt wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt Ihnen – insbesondere bereits im Ermittlungsverfahren, vor einer möglichen Anklage.

Unsere Schwerpunkte im Wirtschaftsstrafrecht

Neben der Verteidigung in den oben genannten Kernbereichen berät und vertritt die Kanzlei Dr. Schmitz Mandanten in zahlreichen angrenzenden Teilrechtsgebieten:

Warum die Kanzlei Dr. Schmitz

Die Kanzlei Dr. Schmitz verbindet seit über 25 Jahren Erfahrung in der Strafverteidigung mit einer Spezialisierung, die einzelne Rechtsgebiete selten in dieser Kombination bietet: Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Zollstrafrecht und Insolvenzstrafrecht werden aus einer Hand betreut. Für Sie bedeutet das, dass Berührungspunkte zwischen diesen Rechtsgebieten – etwa wenn ein wirtschaftsstrafrechtlicher Vorwurf zugleich steuerliche oder insolvenzrechtliche Fragen aufwirft – nicht an Schnittstellen zwischen verschiedenen Kanzleien verloren gehen. Unternehmen, Geschäftsführer und Verantwortliche im Außenhandel werden persönlich und mit klarer Verteidigungsstrategie betreut, von der ersten Durchsuchung bis zur Revision.

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Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht

Was zählt zum Wirtschaftsstrafrecht?

Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen alle Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln stehen – etwa Betrug, Untreue, Korruptionsdelikte, Bilanzdelikte oder Subventionsbetrug. Grundlage sind das Strafgesetzbuch, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie zahlreiche Nebengesetze.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht ab?

Nach Einleitung des Verfahrens ermittelt die Staatsanwaltschaft, häufig eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft, durch Auswertung von Unterlagen, Zeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten. Bei ausreichendem Tatverdacht folgt die Anklage vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer.

Was passiert bei einer Durchsuchung im Unternehmen?

Bei einer Durchsuchung nach § 102 StPO werden Geschäftsunterlagen, Datenträger und E-Mails sichergestellt. Mitarbeiter und Geschäftsführung sollten sich auf Angaben zur Person beschränken und umgehend anwaltlichen Rat einholen, bevor weitere Aussagen gemacht werden.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Verstöße im Unternehmen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Neben einer möglichen persönlichen strafrechtlichen Verantwortung kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Nach § 130 OWiG drohen zudem Sanktionen, wenn erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen wurden.

Wann sollte ich einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht einschalten?

Je früher, desto besser – idealerweise bereits bei ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach einer Durchsuchung. Vor einer möglichen Anklage besteht der größte Handlungsspielraum, um die Verteidigungsstrategie individuell auszurichten.