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Insolvenberatung für Unternehmen

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Wenn ein Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet wird, muss der Geschäftsführer oder Vorstand spätestens innerhalb von 3 Wochen einen (korrekten) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Andernfalls macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Zusätzlich stellen sich in der Krise des Unternehmens aber auch sowohl weitere mögliche strafrechtliche Risiken als auch persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers oder Vorstands.

Der Geschäftsführer oder Vorstand haftet für die Nichtzahlung von Steuerverpflichtungen der Gesellschaft oder Sozialversicherungsbeiträgen persönlich. Gleichzeitig führt aber auch der Ausgleich der Forderungen des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger zu einem Problem, wenn dadurch andere Gläubiger nicht bedient werden können. Die Gläubiger müssen gleichbehandelt werden. Auch dafür haftet der Geschäftsführer persönlich. Bei einer verspäteten oder unterlassenen Insolvenzanmeldung haftet der Geschäftsführer oder Vorstand darüber hinaus für den sogenannten Quotenschaden. Das ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzantrag verspätet oder gar nicht gestellt wird. Gehaftet wird dabei für die Differenz zwischen dem Betrag, der den Gläubigern tatsächlich noch auf ihre Forderungen ausgezahlt werden kann und dem Betrag, der den Gläubigern bei rechtzeitiger Insolvenzantragsstellung hätte ausgezahlt werden können.

Doch wann ist das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet? Wann handelt es sich gegebenenfalls lediglich um eine sogenannte Zahlungsstockung, also einen kurzfristigen Engpass, den das Unternehmen innerhalb kurzer Zeit wieder beseitigen kann? Lassen Sie sich in der Krise beraten. Gerne unterstützen wir Sie!

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