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Im November 2013 trafen sich die Justizminister, um im Rahmen ihrer Herbstkonferenz über das Thema „Einführung eines Unternehmensstrafrechts“ zu diskutieren. Die Frage, ob ein Unternehmen selbst bestraft werden kann, wird in regelmäßigen Abständen immer wieder auf dem Prüfstand gestellt. Insbesondere kennen andere europäische Länder ein sogenanntes Unternehmensstrafrecht. Im deutschen Strafrecht stellt sich hier allerdings die Frage der Kompatibilität, insbesondere, da der Schuldgrundsatz an ein persönliches Verhalten anknüpft. Ein solches persönliches Verhalten kann möglicherweise nicht in dem Handeln eines Unternehmens gesehen werden. Es bedarf immer der Anknüpfung an einen individuell Verantwortlichen, der im Unternehmen gehandelt hat.
Einen Vorstoß in diese Richtung hat nun das Land Nordrhein-Westfalen unternommen. Das Unternehmensstrafrecht soll in einem eigenen Gesetz mit der Bezeichnung „Verbandsstrafgesetzbuch“ verankert werden. Als Sanktionsmöglichkeiten werden Verbandsstrafen und Verbandsmaßregeln in Betracht gezogen. Bei den Verbandsstrafen ergibt sich die Verbandsgeldstrafe, bei der das Unternehmen nach Tagessätzen von 5-360 Tagessätzen bestraft werden kann. Bei der Verbandsverwarnung mit Vorbehalt soll eine Verwarnung in Anlehnung an § 59 StGB in Betracht kommen, wenn absehbar ist, dass sich das Unternehmen strukturell verbessern kann. Hier geht es insbesondere darum, Compliance Strukturen, wenn sie bereits vorhanden sind, zu überarbeiten. Als Maßregeln soll vorgesehen werden, der Ausschluss von Subventionen oder von Vergaben öffentlicher Aufträge oder als letztes Mittel die Auflösung des Verbandes.
Für die Anwendung eines solchen Unternehmensstrafrechts besteht breiter Raum. Sämtliche Deliktsbereiche sollen die Anwendung des Unternehmensstrafrechts möglich machen und zwar dann, wenn „Entscheidungsträger“ des Unternehmens verbandsbezogene Straftaten begangen haben. Auch bei Aufsichtspflichtverletzungen durch Organmitglieder soll das Unternehmensstrafrecht greifen.
Hier bieten sich vielfältige Angriffspunkte für eine Verteidigerstrategie. Besonderheiten ergeben sich dabei u.a. auch dadurch, wenn gegen den verantwortlichen Entscheidungsträger selbst ein individuelles Ermittlungsverfahren geführt wird.
Nicht verwechselt werden darf dieses Rechtsinstitut allerdings mit der bereits bestehenden Möglichkeit, über das Ordnungswidrigkeitsverfahren Verbandsgeldbußen auszusprechen.
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