Wirtschaftsstrafrecht


Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst alle Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln stehen – von Betrug und Untreue über Korruptionsdelikte bis hin zu Bilanz- und Subventionsdelikten.

Die Kanzlei Dr. Schmitz ist auf Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht spezialisiert und vertritt Unternehmen sowie Geschäftsführer und Vorstände in allen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren. Mit über 25 Jahren Erfahrung begleitet die Kanzlei Dr. Schmitz Mandanten von der ersten Durchsuchung bis zur Revision – beratend und verteidigend zugleich.



Was ist Wirtschaftsstrafrecht?

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst alle Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln stehen. Anders als im allgemeinen Strafrecht richten sich die Vorwürfe hier häufig gegen Führungskräfte, Geschäftsführer oder Vorstände, deren Entscheidungen im Rahmen der Unternehmenstätigkeit strafrechtlich bewertet werden. Betroffen sind unter anderem das Strafgesetzbuch (StGB), das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), das Handelsgesetzbuch (HGB), die Insolvenzordnung (InsO) sowie zahlreiche Nebengesetze wie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder das Markengesetz (MarkenG). Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht sind meist komplex: Sie erfordern neben strafrechtlicher Expertise auch ein Verständnis für betriebswirtschaftliche und steuerliche Zusammenhänge.

Wie relevant das Thema ist, zeigt sich auch an den amtlichen Zahlen: Das Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024 des Bundeskriminalamts weist 61.358 erfasste Fälle aus, mit einem Gesamtschaden von rund 2,76 Milliarden Euro. Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe können damit erhebliche wirtschaftliche und persönliche Folgen nach sich ziehen.

Typische Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht

Die Kanzlei Dr. Schmitz berät und verteidigt Unternehmen sowie deren Verantwortliche insbesondere bei folgenden Vorwürfen:

  • Betrug (§ 263 StGB) – etwa bei Vorwürfen der Täuschung im Geschäftsverkehr
  • Subventionsbetrug, auch im Zusammenhang mit Corona-Hilfen (§ 264 StGB)
  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB) – häufig bei Pflichtverletzungen von Geschäftsführern gegenüber der eigenen Gesellschaft
  • Korruptionsdelikte wie Bestechung (§ 334 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Geldwäsche (§ 261 StGB)
  • Bilanzstrafrechtliche Vorwürfe (§ 331 HGB)

Jeder dieser Tatbestände hat eigene Voraussetzungen und Verteidigungsansätze. Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung ist entscheidend, um die Verteidigungsstrategie auf Ihren konkreten Einzelfall abzustimmen.

Risiken für Unternehmen und Geschäftsführer

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren treffen nicht nur einzelne handelnde Personen, sondern können auch das Unternehmen selbst empfindlich belasten. Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Verbandsgeldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden. Ergänzend sieht § 130 OWiG eine Ahndung vor, wenn der Inhaber eines Betriebs die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, um Zuwiderhandlungen im Unternehmen zu verhindern. Für Geschäftsführer und Vorstände bedeutet das: Auch ohne persönliches Fehlverhalten im engeren Sinn kann eine unzureichende Organisation oder Kontrolle zu einem eigenständigen Vorwurf werden. Für Unternehmensleitungen und Aufsichtsgremien wird geprüft, welche Haftungsrisiken im Einzelfall bestehen, um passende Verteidigungs- und Präventionsstrategien zu entwickeln.

Ablauf eines wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahrens

Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen verlaufen typischerweise in mehreren Phasen. Wer die Abläufe kennt, kann frühzeitig reagieren und Fehler vermeiden:

  1. Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 102 StPO): Häufig erfährt ein Unternehmen erstmals durch eine Durchsuchung von einem Ermittlungsverfahren. Geschäftsunterlagen, Datenträger und E-Mails werden sichergestellt.
  2. Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft, oft eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, wertet Unterlagen aus, vernimmt Zeugen und Beschuldigte und zieht Sachverständige hinzu.
  3. Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c GVG): Bei komplexen Wirtschaftsstraftaten ist eine speziell besetzte Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zuständig.
  4. Hauptverhandlung: Beweisaufnahme, Zeugenvernehmungen und Plädoyers vor Gericht.
  5. Revision: Gegen ein Urteil kann Revision eingelegt werden, wenn Rechtsfehler vorliegen.

Je früher anwaltlicher Rat eingeholt wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt Ihnen – insbesondere bereits im Ermittlungsverfahren, vor einer möglichen Anklage.

Unsere Schwerpunkte im Wirtschaftsstrafrecht

Neben der Verteidigung in den oben genannten Kernbereichen berät und vertritt die Kanzlei Dr. Schmitz Mandanten in zahlreichen angrenzenden Teilrechtsgebieten:

Warum die Kanzlei Dr. Schmitz

Die Kanzlei Dr. Schmitz verbindet seit über 25 Jahren Erfahrung in der Strafverteidigung mit einer Spezialisierung, die einzelne Rechtsgebiete selten in dieser Kombination bietet: Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Zollstrafrecht und Insolvenzstrafrecht werden aus einer Hand betreut. Für Sie bedeutet das, dass Berührungspunkte zwischen diesen Rechtsgebieten – etwa wenn ein wirtschaftsstrafrechtlicher Vorwurf zugleich steuerliche oder insolvenzrechtliche Fragen aufwirft – nicht an Schnittstellen zwischen verschiedenen Kanzleien verloren gehen. Unternehmen, Geschäftsführer und Verantwortliche im Außenhandel werden persönlich und mit klarer Verteidigungsstrategie betreut, von der ersten Durchsuchung bis zur Revision.

Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht

Was zählt zum Wirtschaftsstrafrecht?

Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen alle Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln stehen – etwa Betrug, Untreue, Korruptionsdelikte, Bilanzdelikte oder Subventionsbetrug. Grundlage sind das Strafgesetzbuch, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie zahlreiche Nebengesetze.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht ab?

Nach Einleitung des Verfahrens ermittelt die Staatsanwaltschaft, häufig eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft, durch Auswertung von Unterlagen, Zeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten. Bei ausreichendem Tatverdacht folgt die Anklage vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer.

Was passiert bei einer Durchsuchung im Unternehmen?

Bei einer Durchsuchung nach § 102 StPO werden Geschäftsunterlagen, Datenträger und E-Mails sichergestellt. Mitarbeiter und Geschäftsführung sollten sich auf Angaben zur Person beschränken und umgehend anwaltlichen Rat einholen, bevor weitere Aussagen gemacht werden.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Verstöße im Unternehmen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Neben einer möglichen persönlichen strafrechtlichen Verantwortung kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Nach § 130 OWiG drohen zudem Sanktionen, wenn erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen wurden.

Wann sollte ich einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht einschalten?

Je früher, desto besser – idealerweise bereits bei ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach einer Durchsuchung. Vor einer möglichen Anklage besteht der größte Handlungsspielraum, um die Verteidigungsstrategie individuell auszurichten.


Eine Geschäftsunterlagenprüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kann für Unternehmen kurzfristig erheblichen organisatorischen und rechtlichen Handlungsbedarf auslösen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Vorgaben zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eingehalten werden. Dabei geht es insbesondere um Beschäftigungsverhältnisse, sozialversicherungsrechtliche Pflichten, Mindestlohn, Arbeitszeiten und die tatsächliche Organisation der Leistungserbringung.

Geprüft wird nicht nur, was in Verträgen oder Abrechnungen festgehalten ist. Entscheidend kann ebenso sein, wie Tätigkeiten im betrieblichen Alltag tatsächlich ausgeführt werden, wie Beschäftigte eingesetzt sind und welche Rolle Subunternehmer oder vermeintlich Selbstständige übernehmen. Gerade deshalb ist eine geordnete Dokumentation ebenso wichtig wie ein klarer interner Ablauf für den Umgang mit einer Prüfung.

Ein besonderes Risiko besteht darin, dass über diese Prüfung weitergehende Erkenntnisse gewonnen werden, die dann an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden. Daher ist anwaltlicher Rat und / oder Begleitung frühzeitig sinnvoll.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft, ob Arbeitgeber, Auftraggeber und Beschäftigte die Vorschriften zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung einhalten. Im Fokus können unter anderem die ordnungsgemäße Beschäftigung, die Zahlung des Mindestlohns, die ordnungsgemäße und rechtzeitige sozialversicherungsrechtliche Meldungen sein. Es geht aber auch um die rechtliche Einordnung von Vertragsverhältnissen.

Zuständig ist regelmäßig die beim Zoll angesiedelte Behörde Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Abhängig vom Sachverhalt können weitere Stellen einbezogen werden oder an diese Informationen überspielt werden, um weitergehende Prüfungen einzuleiten bzw. auch um die gefundenen Sachverhalte gegen zu prüfen. Solche Behörden sind zum Beispiel die Sozialversicherungsträger, die Finanzbehörden, die Ausländerbehörden etc.. Welche Behörde konkret tätig wird, richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsgegenstand.

Zentrale Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in §§ 1 bis 5, 6 und 14 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Je nach Prüfungsgegenstand können außerdem Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) relevant sein. Welche Normen im Einzelfall maßgeblich sind, hängt von der konkreten Prüfungsfrage ab.

Geprüft werden kann etwa, ob Beschäftigte ordnungsgemäß angemeldet sind, rechtzeitig angemeldet wurden, wenn es sich um eine Branche handelt, die der Sofortmeldepflicht unterliegt, ob Entgelt und Mindestlohn korrekt gezahlt werden und ob die Arbeitszeiten nachvollziehbar dokumentiert sind.

Auch die Einbindung von Subunternehmern oder der Einsatz von Leiharbeitnehmern kann eine Rolle spielen. Hinzu kommen weitere Überprüfungen bei Anhaltspunkten für Scheinselbstständigkeit oder eine anderweitig unzulässige Beschäftigung.

Der Ablauf ist nicht in jedem Fall gleich. Eine Prüfung kann angekündigt werden oder mit einem Auskunfts- beziehungsweise Vorlageersuchen beginnen. Ebenso kommen Kontrollen vor Ort, zollamtliche Überwachungsmaßnahmen oder aber die Prüfung resultiert aus bereits anderweitig gegen andere Firmen laufende strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen. Eine formelle Prüfungsanordnung ist deshalb nicht ausnahmslos Voraussetzung für jedes Tätigwerden der FKS.

Ja. Gerade Kontrollen an Arbeitsstätten z. B. auf Baustellen, in Gastronomiebetrieben, auf Messen können unangekündigt erfolgen, damit die tatsächlichen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse festgestellt werden können. Unternehmen sollten deshalb bereits im Vorfeld intern für eine gute Dokumentation sorgen aber auch schon frühzeitig Ansprechpartner im Unternehmen für solche Kontrollen bestimmen und einen verlässlichen Ablauf für Behördenkontrollen festlegen. Wichtig ist dabei, die Prüfung geordnet zu begleiten, ohne berechtigte Maßnahmen unnötig zu behindern. Auch hier kann ein Rechtsanwalt wertvolle Unterstützung leisten.

Welche Unterlagen relevant sind, richtet sich nach Anlass und Prüfungsgegenstand. Häufig geht es um Arbeitsverträge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Sozialversicherungsmeldungen sowie Einsatz- und Schichtpläne. Daneben können Werk- und Dienstleistungsverträge, Unterlagen zu Subunternehmern, Nachunternehmererklärungen, Rechnungen sowie Kommunikations- und Organisationsunterlagen verlangt oder eingesehen werden. Entscheidend bleiben stets der konkrete Prüfungszweck und die gesetzlichen Befugnisse.

Die zuständigen Bediensteten dürfen im gesetzlichen Rahmen Geschäfts- und Betriebsräume betreten, Auskünfte verlangen und einschlägige Unterlagen einsehen. Auch elektronisch geführte Daten können vom Prüfungsgegenstand erfasst sein. Wie weit ein Zugriff reicht und in welcher Form er erfolgen darf, hängt jedoch vom konkreten Prüfungsauftrag und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Ein pauschal unbeschränkter Zugriff auf sämtliche IT-Systeme besteht nicht automatisch.

Unternehmen und betroffene Personen können verpflichtet sein, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und die Prüfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte die Kommunikation zentral gesteuert und dokumentiert werden. Auskünfte und Unterlagen sollten sich am Prüfungsgegenstand orientieren. Bestehen Zweifel über die Reichweite einer Anforderung, mögliche Selbstbelastungsrisiken oder den Umgang mit sensiblen Daten, ist eine rechtliche Einordnung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.

Ein Unternehmen sollte ruhig, professionell und koordiniert reagieren. Hilfreich ist eine klar benannte interne Ansprechperson, über die die Kommunikation gebündelt wird. Prüfungsauftrag, angeforderte Unterlagen und jede Übergabe sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Unterlagen sind geordnet, vollständig und nur in dem erforderlichen Umfang bereitzustellen. Spontane Spekulationen oder widersprüchliche Auskünfte verschiedener Personen lassen sich so vermeiden, ohne bestehende Mitwirkungspflichten zu missachten.

Die Hinzuziehung eines im Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts der sich mit diesen darin gebündelten Spezialthemen zum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtauskennt und entsprechend erfahren ist, ist durchaus sinnvoll.

Es kann so der Prüfungsgegenstand rechtlich eingeordnet, die Kommunikation strukturiert und die Zusammenstellung von Unterlagen begleitet werden. Die anwaltliche Unterstützung ersetzt zwar bestehende Mitwirkungspflichten nicht, sie kann aber dazu beitragen, Rechte, Pflichten und mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und verhindert jedenfalls die unkontrollierte Ausdehnung von nicht mehr durch die Prüfungsanordnung gedeckte Sachfragen und Unterlagenanforderungen.

Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, kann aus der Prüfung ein Bußgeld- oder Strafverfahren entstehen oder die Prüfung mit einem solchen Verfahren verbunden werden. Wird die Prüfung abgebrochen, kann im Hintergrund sodann die Durchsuchung vorbereitet oder gar seitens der Behörden eine Arrestpfändung geplant werden.

Die möglichen Folgen reichen – je nach Art und Schwere der festgestellten Verstöße – von erheblichen Bußgeldern nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht bis zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Im Zuge solcher Ermittlungen können weitere Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Arrestpfändungen angeordnet werden; in schweren Fällen kann sich ein Verfahren bis zu einer Anklage in einem gerichtlichen Strafverfahren entwickeln.

Davon zu unterscheiden sind finanzielle und zivilrechtliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Folgewirkungen, etwa Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung, der SOKA-BAU oder der Finanzbehörden im Bereich der Lohnsteuer.

Hinzu können weitere wirtschaftliche Konsequenzen kommen, beispielsweise Belastungen bestehender Geschäftsbeziehungen oder Nachteile bei Ausschreibungen. Ob und welche Folgen tatsächlich eintreten, hängt stets von den konkreten Umständen, der Rechtslage und der Verantwortungszuordnung im Einzelfall ab.

Bei Subunternehmern, vermeintlich Selbstständigen und Arbeitnehmerüberlassung sollte nicht allein auf die Bezeichnung eines Vertrags vertraut werden. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich ausgestaltet und durchgeführt wird. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in betriebliche Abläufe, Einsatzplanung, Abrechnung und die Verteilung von Verantwortlichkeiten können für die rechtliche Einordnung entscheidend sein. Bei Nachunternehmern sind zudem Auswahl, Dokumentation und Kontrollprozesse besonders wichtig; bei Arbeitnehmerüberlassung können zusätzliche Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten hinzukommen.

Für den Prüfungsfall sollten Unternehmen klare Zuständigkeiten und einen dokumentierten internen Ablauf vorhalten. Dazu gehören aktuelle Ansprechpartner, geordnete Personal- und Entgeltunterlagen sowie nachvollziehbare Arbeitszeit- und Einsatzdokumentationen. Sinnvoll sind außerdem definierte Freigaben für Datenzugriffe. Vertragsmuster und Prozesse im Umgang mit Subunternehmern sollten regelmäßig überprüft werden. Gute Vorbereitung verhindert nicht jede Prüfung, schafft aber belastbare Abläufe, wenn eine Behörde tatsächlich tätig wird.

Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen regelmäßig bei Geschäftsunterlagenprüfungen und damit zusammenhängenden Bußgeld- oder Strafverfahren und Arrestverfahren. Sprechen Sie uns gerne an.