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Zeugenbeistand

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Jede Person hat das Recht sich vor einer Befragung, die nicht zwingend als förmliche Vernehmung daherkommen muss, mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens zu besprechen.

Dies ist eine wesentliche Förmlichkeit jedes strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Genau dieses Recht ist jedoch wird jedoch häufig übersehen.

Wird aber erst einmal eine Aussage getätigt, kann diese nicht zurückgeholt werden. Dabei geht es gar nicht darum, dass man die Aussage nicht hätte machen wollen, aber vielleicht nicht mit der Intension oder mit der Bedeutung, die sie nun im Rahmen der weiteren Ermittlungen durch die Ermittlungsbehörden widerfährt.

Es ist daher wesentlich, sich auf das Recht zu berufen, einen anwaltlichen Rat einzuholen. Dies darf in keinem Verfahrensabschnitt versagt werden.

Auch darf der Rechtsanwalt eine Zeugenvernehmung begleiten. Der Zeuge hat dabei das Recht, die Zeugenvernehmung unterbrechen zu lassen, wenn er sich mit seinem Rechtsanwalt besprechen möchte.

Es ist auch häufig schon deshalb sinnvoll, sich bei einer Zeugenvernehmung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens begleiten zu lassen, da der rechtliche Laie nicht einschätzen kann, welche rechtlichen Konsequenzen seine Äußerungen möglicherweise haben können.

Nicht zuletzt ist es auch häufig so, dass bei Beginn eines Verfahrens diejenigen, die aus Sicht der Ermittlungsbeamten noch als Zeuge vernommen werden, später in die Beschuldigtenstellung rutschen. Dieses Risiko kann durch frühes Einschalten eines Rechtsanwalts besser ausgelotet werden.

Haben Sie Fragen oder sind Sie aufgefordert, als Zeuge eine Aussage zu machen, kontaktieren Sie uns!

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