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Kurze Freiheitsstrafe muss Ausnahme bleiben!

In dem dem BGH vorliegenden Fall ging es um die Überprüfung einer Entscheidung des Landgerichts München II aus Oktober 2016. Der Angeklagte war wegen einer Vielzahl von Steuerhinterziehungen sowie mehreren hundert Fällen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden. Dabei war in 67 Fällen, in denen der Beitragsschaden die Betragsschwelle von 2.000,00 EUR überschritt, jeweils eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden.

Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten darf gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur verhängt werden, wenn besondere Umstände die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

Dies hat das Landgericht in seiner Entscheidung nicht hinreichend deutlich gemacht. Allein die Beitragsgrenze konnte dafür nicht herhalten.

Infolgedessen konnte auch die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben, so dass insoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen wurde.

Für die Praxis bedeutete dies, dass besonderes Augenmerk bei Gesamtstrafenbildung auch auf die zugrundeliegenden Einsatzstrafen geworfen werden muss!

Entscheidung: BGH. 1. Senat vom 23.11.2017, 1 StR 150/17

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