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Corona-Soforthilfen – ohne Prüfung des Privatvermögens

Durch die Coronakrise 2020 sind zahlreiche, gerade kleinere Unternehmen, Soloselbstständige oder aber Angehörige der Freien Berufe in eine existenzbedrohliche, wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten. Die Landesregierung versprach schnelle, unbürokratische und angemessene finanzielle Hilfestellungen.

Seit Mittwoch, den 25. März 2020 kann nunmehr die sog. Corona-Soforthilfe in Baden -Württemberg online beantragt werden.

Antragsberechtigt sind

  • - gewerbliche und Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen,
  • - Soloselbstständige,
  • - Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen,

mit maximal 50 Vollzeit-Beschäftigten und Hauptsitz in Baden-Württemberg.

Selbstständige mit weniger als 5 Beschäftigte sind nur dann antragberechtigt, wenn das Haupteinkommen oder ein Drittel des Haushaltsnettoeinkommens durch die Selbstständigkeit bestritten wird.

Bezuschusst werden ausschließlich Liquiditätsengpässe vor dem 11. März 2020 (Tag der Pandemieerklärung der WHO) aufgrund der Coronakrise.

Zunächst umstritten, aber zwischenzeitlich abschließend entschieden, war die Frage, ob das jeweilige Privatvermögen des Antragstellers Berücksichtigung findet. Die Landesregierung hat sich nun ausdrücklich dagegen entschieden. Eine Prüfung des Privatvermögens erfolgt nicht! Der Antragsteller muss lediglich nachweisem, dass die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.

Die Soforthilfe erfolgt sodann im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses und ist nach der Zahl der Beschäftigten wie folgt gestaffelt:

  • 9.000 Euro für drei Monate für Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Coronakrise verursachten und dargelegten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruchs, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Für Rückfragen steht die Kanzlei Dr. Schmitz zur Verfügung.