Marienstraße 48 70178 Stuttgart

Tel. +49 711 185780 0 Fax +49 711 185780 50

Öffnungszeiten: Mo - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr

sekretariat@kanzlei-dr-schmitz.com

Parkplätze im Hof vorhanden

Notfallnummer: 0172 7036449
Online-Beratung per Video/Videokonferenz möglich

Durchsuchung und Beschlagnahme – Kanzlei Dr. Schmitz hilft!

Zurück

Unternehmen können auf vielfältige Art und Weise in strafrechtliche Ermittlungen geraten. Häufig bleibt dies zunächst unerkannt, so z. B. wenn ein Wettbewerber Strafanzeige erstattet. Aufgrund des Legalitätsprinzips ist die Behörde zunächst gehalten, strafrechtliche Ermittlungen zu führen, wenn der Verdacht nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Erst kürzlich hat das LG Augsburg v. 12.9.2017, 1 Qs 339/17, entschieden, dass eine anonyme Anzeige in der Regel keinen Anfangsverdacht rechtfertigt; in dem zu entscheidenden Fall hatte „kein einziges auf irgendeine Art und Weise objektivierbares Indiz für einen Tatverdacht“ gesprochen. Daher wäre der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses aufgrund dieser vorliegenden anonymen Anzeige auch rechtswidrig gewesen.

Bei Korruptionssachverhalten, z. B. bei Anzeige durch einen Wettbewerber kann es jedoch, auch wenn nur wenige Anhaltspunkte für einen Tatverdacht vorliegen, ausreichen, dass strafrechtliche Ermittlungen initiiert werden. Das Unternehmen erfährt darüber erst im Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme selbst. In solchen Fällen ist die Kanzlei Dr. Schmitz über eine Notfallnummer erreichbar, sie kommt zur Durchsuchungsmaßnahme hinzu, prüft den Durchsuchungsbeschluss und den ordnungsgemäßen Ablauf der Durchsuchung und gibt anwaltlichen Rat. Auch das Recht zum Widerspruch und die Beschwerdemöglichkeiten werden ausgelotet. Verhaltensanweisungen verhindern einen unsachgemäßen Umgang mit den Behörden und vermeiden so das Risiko der Inhaftierung. Eine entsprechende Checkliste ist abrufbar (Link). Für Rückfragen steht die Kanzlei Dr. Schmitz zur Verfügung.

Checkliste Durchsuchung und Beschlagnahme

Verwandte Newsbeiträge

Pflichtverteidiger kommt
§ 146b AO Kassen-Nachschau

Zurück